Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Ein solches Faß muß auf dem Waschkessel nöthigenfalls unter Verstreichen des unteren Randes 
mit Hafnerlehm möglichst dicht aufgesetzt werden. 
2) Falls genügende Apparate zur Desinfektion mit heißen Wasserdämpfen nicht zur Ver- 
fügung stehen, sind die bezeichneten Gegenstände, wenn nicht ihre Vernichtung durch Feuer vor- 
gezogen wird, während der Dauer von 48 Stunden in Karbolsäurelösung einzuweichen und dar- 
auf mit Wasser zu spülen. Zur Bereitung der Lösung ist die sogenannte 100prozentige Kar- 
bolsäure (Acicum carbolicum der Pharmakopöe) zu benützen und zwar ist zu jedesmaligem 
Gebrauche ein Theil derselben in 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen. 
3) Zur Desinfektion der dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Abortsanlagen sowie 
derjenigen in Cholerahäusern (vgl. §. 29) ist rohe Karbolsäure zu verwenden. Die Abtritt- 
behälter (wasserdicht gemachte hölzerne Behälter, ausgemauerte Gruben oder steinerne Tröge) 
werden zum erstenmal sowie jedesmal nach ihrer Leerung zum öten Theil mit einer Flüssigkeit 
gefüllt, welche aus Wasser und roher Karbolsäure in dem Verhältniß gemischt ist, daß sie in 
100 Theilen 5 Theile wirklicher Karbolsäure enthält. 
Sollte im Falle des Ausbruchs der Cholera in einem Hause der Abtrittsbehälter fast 
oder ganz gefüllt sein, so ist er sofort nach vorheriger möglichster Desinfizirung des Inhalts 
und der Umgebung mit roher Karbolsäure zu leeren. 
— —.— A 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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