Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

177 
17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. August 1884. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrasen. Vom 8. August 1884. — 
Dekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verlängerung der Zusatzdeklaration vom 25. Au- 
gust 1881 zu dem deutsch-dänischen Uebereinkommen vom 11. Dezember 1873 wegen wechselseitiger Unterstützung 
Holtsbedürseger. Vom 30. Juli 1884. 
  
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen. 
Vom 8. August 1884. 
Nachdem zufolge der Errichtung einer Filialanstalt des Zuchthauses zu Ludwigsburg 
auf Hohenasperg für die Unterbringung von Strafgefangenen weitere Räumlichkeiten 
beschafft sind, wird hinsichtlich der Vollziehung der Freiheitsstrafen mit Höchster Geneh- 
migung Seiner Majestät des Königs Folgendes verfügt. 
8. 1. 
Von Personen männlichen Geschlechts wird die lebenslängliche Zuchthausstrafe 
und die zeitige Zuchthausstrafe, wofern sie sieben Jahre übersteigt, in dem Zuchthause 
zu Stuttgart, die zeitige Zuchthausstrafe bis zu sieben Jahren, vorbehältlich der 
Bestimmung in §F. 3 II, in dem Zuchthause zu Ludwigsburg, beziehungsweise in der 
Filialanstalt dieses Zuchthauses auf Hohenasperg verbüßt.
	        
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