186
Bekanntmachung des Reichskanzlers auf Grund des §. 18 Abs. 2 dieser Bekanntmachung
sind bei den Oberämtern anzubringen.
Den Gesuchen sind mit Situationszeichnungen und Baurissen, welche die Lage, die
Eintheilung, die Größe und die Höhe der Fabrikationsräume genau ersehen lassen, belegte
Beschreibungen der vorhandenen Einrichtungen beizufügen. Das Oberamt hat über die
für das Gesuch geltend gemachten Gründe, sowie über die bisherigen Erfahrungen bei
dem fraglichen Betrieb Erhebung zu pflegen, eine Aeußerung des Oberamtsarzts und
Oberamtsbautechnikers einzuholen und sodann die Akten mit gutächtlicher Aeußerung der
Centralstelle für Gewerbe und Handel vorzulegen. Letztere hat sich auf Grund der Akten
und der Wahrnehmungen der Fabrikinspektoren gleichfalls über das Gesuch gutächtlich
zu äußern und diese Aeußerung mit sämmtlichen Akten dem Ministerium des Innern
zur Einleitung des Weiteren einzureichen.
S. 4.
§. 1 und §.2 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 25) der Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 27. Juli 1876, betreffend die Bereitung von Phosphorzündhölzchen (Reg. Blatt S.338),
bleiben auch fernerhin in Giltigkeit. Im Uebrigen ist die ebenbezeichnete Verfügung auf-
gehoben.
Stuttgart, den 12. August 1884. Für den Staatsminister:
Baetzner.
*) Diese aufrecht erhaltenen Bestimmungen lauten:
S. 1.
Die Polizeibehörden, deren Genehmigung gur Anlegung der Phosphorzündhölzchenfabriken gemäß der
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juli 1869, §. 16 und der inssterialverfügung vom 14. Dezembder 1871
(Reg. Blatt S. 351) erforderlich ist, haben bei den Fabriken, in denen gewöhnlicher (gelber) Phosphor ver-
arbeitet wird, dahin Vorkehr zu treffen, daß durch Lage und Einrichtung der Fabrik der Abzug der Phosphor-
dünste aus den Räumen in das Freie befördert wird und zu dem Ende das Gebäude eine von geschlossenen
Wohnplätzen angemessen entfernte Stellung erhält.
1) Der gewöhnliche (gelbe) Phosphor ist in verschlossenen Metallgefässen unter Wasser an einem
feuersicheren Orte aufzubewahren; die Blechgefässe müssen in ein Metallgefäß oder in einen Steingut-Topf
mit Wasser gestellt werden. — · .
2) In den Fabriken, in welchen ausschließlich rother (amorpher) Phosphor verwendet wird, ist
Asetanch, an einem feuersicheren Orte, getrennt von chlorsaurem Kali, Salpeter und ähnlichen Körpern,
aufzubewahren.
n Die Anfertigung der Reibflächen mit amorphem (rothem) Phosphor muß in einem besonderen
Lokale vorgenommen werden.
Für das Trocknen und Verpacken der phosphorfreien Zündhölzer sind von anderen Arbeitsräumen
gesonderte und besonders ventilirte Räumlichkeiten nicht erforderlich.