Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Bekanntmachung. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, 
vom 13. Mai 1884 (Reichsges. Bl. S. 42) hat der Bundesrath auf Grund des §. 120 Absatz 3 
der Gewerbeordnung folgende 
Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zündhölzern unter 
Verwendung von weißem Phosphor dienen, zu treffenden Einrichtungen 
erlassen: 
8. 1. 
Für jede der nachfolgend bezeichneten Verrichtungen: 
a) das Zubereiten der Zündmasse, 
b) das Betunken der Hölzer, 
c) das Trocknen der betunkten Hölzer, 
d) das Abfüllen der Hölzer und ihre erste Verpackung 
müssen besondere Räume vorhanden sein. 
Diese Räume dürfen nur unter einander, nicht aber mit anderen Arbeitsräumen oder 
mit Wohn= und Geschäftsräumen in unmittelbarer Verbindung stehen. Es ist indessen eine 
unmittelbare Verbindung des für das Betunken der Hölzer bestimmten Raumes mit dem Ein- 
legeraume, sowie des für das Abfüllen und die erste Verpackung der Hölzer bestimmten Raumes 
mit den Lagerräumen für fertige Waare gestattet. In jedem der bezeichneten Räume dürfen 
ausschließlich diejenigen Arbeiten vorgenommen werden, für welche derselbe bestimmt ist; jedoch 
ist es erlaubt, in den zum Betunken der Hölzer bestimmten Räumen (b) auch das Schwefeln 
und Paraffiniren der Hölzer vorzunehmen. 
8. 2. 
Die Räume, in welchen die im §F. 1 unter a. b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenom- 
men werden, müssen mindestens 5 Meter hoch, die Räume unter b und cd feuersicher abgedeckt, 
die Trockenräume (c) in ihrem ganzen Umfange feuersicher hergestellt sein. Die Wände der 
Räume, in welchen die unter a. b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, müssen 
mit einem Anstrich von Kalkmilch versehen sein, welcher mindestens einmal halbjährlich zu er- 
neuern ist, nachdem der frühere Anstrich gut abgerieben ist. 
§. 3. 
Die Räume, in welchen Zündmasse bereitet wird, müssen so eingerichtet sein, daß ein 
beständiger Luftwechsel stattfindet, welcher ausreicht, um entstehende Phosphordämpfe sofort ab- 
zuführen. 
Die Bereitung der Zündmasse darf nur in luftdicht geschlossenen Gefässen stattfinden, 
deren Füllöffnung so einzurichten ist, daß sie zugleich als Sicherheitsventil wirkt. 
Gefässe, in welchen Zündmasse enthalten ist, müssen stets gut bedeckt gehalten werden.
	        
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