Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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K  4.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  11.  Februar  1884.

 

Inhalt.

Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Post=  und  Telegraphendienstprüfungen.  Vom  31.  Januar  1884.  —  Bekanntmachung
  des  Justizministeriums,  die  Kosten  der  Rechtshülfe  in  Strafsachen  betreffend.  Vom  6.  Februar  1884.
—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen  für  die
Stadt  Heilbronn  und  für  den  Oberamtsbezirk  Waiblingen.  Vom  8.  Februar  1884.

 

Küönigliche  Verordnung  in  Betreff  der  post-  und  Telegraphendienstprüfungen.
Vom  31.  Januar  1884.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  9.  Februar  1853  (Reg.  Blatt  S.  41)  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.
Die  Prüfungen  für  die  Aemter  im  mittleren  und  höheren  Post=  und  Telegraphendienst
  theilen  sich  in  eine  niedere  und  eine  höhere  Dienstprüfung.
Für  die  technischen  Aemter  bestehen  besondere  Prüfungen.
S.  2.
Die  Befähigung  zu  den  Stellen  der  Postassistenten,  Postverwalter,  Postsekretäre,

Postmeister,  Telegraphensekretäre,  Telegraphenstationsverwalter,  Telegraphenaufsichtsbeamten,
  Buchhalter  bei  der  Telegraphenwerkstätte  und  bei  der  Drucksachenverwaltung  und