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K 4.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Februar 1884.
Inhalt.
Königliche Verordnung in Betreff der Post= und Telegraphendienstprüfungen. Vom 31. Januar 1884. — Bekanntmachung
des Justizministeriums, die Kosten der Rechtshülfe in Strafsachen betreffend. Vom 6. Februar 1884.
— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die
Stadt Heilbronn und für den Oberamtsbezirk Waiblingen. Vom 8. Februar 1884.
Küönigliche Verordnung in Betreff der post- und Telegraphendienstprüfungen.
Vom 31. Januar 1884.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 9. Februar 1853 (Reg. Blatt S. 41) verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Die Prüfungen für die Aemter im mittleren und höheren Post= und Telegraphendienst
theilen sich in eine niedere und eine höhere Dienstprüfung.
Für die technischen Aemter bestehen besondere Prüfungen.
S. 2.
Die Befähigung zu den Stellen der Postassistenten, Postverwalter, Postsekretäre,
Postmeister, Telegraphensekretäre, Telegraphenstationsverwalter, Telegraphenaufsichtsbeamten,
Buchhalter bei der Telegraphenwerkstätte und bei der Drucksachenverwaltung und