Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Solches wird unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1876 
(Reg. Blatt von 1877 S. 1 ff.) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 22. August 1884. 
Für den Staatsminister: 
Köstlin. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen 
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 
Vom 22. August 1884. 
Auf Grund von §. 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefähr- 
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt S. 61 ff.) wird 
zur Ausführung der Vorschriften in dem §. 1 Abs. 1 und 2 sowie in dem §. 15 des 
angeführten Gesetzes Nachstehendes verfügt: 
" S. 1. 
Ueber die Gesuche um Gestattung der Herstellung des Vertriebs, des Besitzes und 
der Einführung derjenigen Sprengstoffe, welche nicht unter §. 1 Abs. 3 des Gesetzes, 
beziehungsweise unter die auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Beschlüsse des Bundesraths 
fallen, hat, vorbehältlich der nach §. 16 der Gewerbeordnung erforderlichen Genehmigung 
der gewerblichen Anlagen, das Oberamt des Niederlassungsorts und, soweit es sich nur 
um den Besitz von Sprengstoffen handelt, das Oberamt des Wohnorts oder Aufenthalts- 
orts des Nachsuchenden Entscheidung zu treffen. 
Zu den „Sprengstoffen“ im Sinne des Gesetzes gehören vorbehältlich der 
Anordnung des Bundesraths gemäß §. 1 Abs. 3 des Gesetzes alle explosiven Stoffe, 
welche zur Verwendung als Sprengnmittel sich eignen. 
Die Erlaubniß zum „Vertrieb“ von Sprengstoffen ist nicht nur für den gewerbs- 
mäßigen Absatz derselben erforderlich, sondern auch für jede Art der Abgabe, sei es für 
eigene oder fremde Rechnung, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, sowie für die Ver- 
mittlung des Erwerbs von Sprengstoffen, und zwar auch dann, wenn der sich mit dem 
Vertrieb Befassende nicht selbst in den Besitz der Sprengstoffe kommt.
	        
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