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2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Ober-
ämtern Ellwangen und Reutlingen in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem
von den Ortsvorstehern in den genannten Städten auf ortsübliche Weise bekannt zu
machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Mittwoch den 17.4. M. vollendet sein,
sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also bis
Dienstag den 23. d. M. einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht auf-
gelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen
die Wählerlisten an gerechnet haben die Kommissionen hierüber Beschluß zu fassen. Spä-
testens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlaus-
schreibens im Regierungsblatt, am Sonntag den 28. d. M., haben die Ortsvorsteher
die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt
einzusenden.
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Dienstag den 7. Oktober d. J.
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be-
kanntmachung hat spätestens am Samstag den 4. Oktober d. J. zu erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 134 bis
18& der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs-
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam
gemacht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der
abgegebenen Stimmen freisteht.
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommissionen hat
spätestens am Freitag den 10. Oktober d. J. stattzufinden.
8) Das Ergebniß der Wahl ist dem Ministerium von den Wohlkommissären tele=
graphisch anzuzeigen, auch ist dem Ministerium eine die Abstimmungsverhältnisse enthal-
tende Abschrift des Protokolls über die Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen.