Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

198 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Ober- 
ämtern Ellwangen und Reutlingen in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem 
von den Ortsvorstehern in den genannten Städten auf ortsübliche Weise bekannt zu 
machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Mittwoch den 17.4. M. vollendet sein, 
sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also bis 
Dienstag den 23. d. M. einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht auf- 
gelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen 
die Wählerlisten an gerechnet haben die Kommissionen hierüber Beschluß zu fassen. Spä- 
testens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlaus- 
schreibens im Regierungsblatt, am Sonntag den 28. d. M., haben die Ortsvorsteher 
die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt 
einzusenden. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Dienstag den 7. Oktober d. J. 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be- 
kanntmachung hat spätestens am Samstag den 4. Oktober d. J. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 134 bis 
18& der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam 
gemacht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommissionen hat 
spätestens am Freitag den 10. Oktober d. J. stattzufinden. 
8) Das Ergebniß der Wahl ist dem Ministerium von den Wohlkommissären tele= 
graphisch anzuzeigen, auch ist dem Ministerium eine die Abstimmungsverhältnisse enthal- 
tende Abschrift des Protokolls über die Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.