Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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M 22. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 18. Oktober 1884. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ausfolge pflegschaftlichen Vermögens bei der Beendigung oder dem Uebergang 
der pflegschaftlichen Verwaltung. Vom 10. Oktober 1884. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung. der juristischen Persönlichkeit an die Nochlitzer'sche Armenstiftung in Rottweil. Vom 
9. Oktober 1884. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Bestätigung des General= 
agenten der Basler T . «Vom140ktober1884—Betqpoltzetvcrokdnung, 
betreffend die Behandlung von Sprengstoffen und das Verfahren bei Sprengarbeiten. Vom 10. Oktober 1884. 
  
Königliche Verordnung, 
beireffend die Ausfolge pflegschaftlichen Vermögens bei der Beendigung oder 
dem Uebergang der pflegschaftlichen Verwaltung. 
Vom 10. Oktober 1884. 
Karl, ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Hinsichtlich der Uebergabe pflegschaftlichen Vermögens von Nichtexemten, wie solche 
nach Beendigung der Pflegschaft an den bisherigen Pflegling oder bei einem Wechsel in 
der Person des Pflegers an den neuen Pfleger stattzufinden hat, verordnen und verfügen 
Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Die Uebergabe des Vermögens erfolgt in der Regel unter Leitung des Bezirks- 
notars. Eine Ausnahme tritt ein, wenn die Betheiligten (der verfügungsfähig gewordene
	        
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