Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Pflegling im Verein mit dem bisherigen Pfleger, der neu eintretende Pfleger im Verein 
mit dem bisherigen Pfleger oder mit dessen Erben) die Uebergabe unter Leitung des Vor- 
stands des Waisengerichts beantragen oder wenn der verfügungsfähig gewordene Pflegling 
zugleich mit dem bisherigen Pfleger auf eine amtliche Mitwirkung bei der Vermögens- 
übergabe ganz verzichtet. 
8. 2. 
Vor der Uebergabe des Vermögens an einen volljährig gewordenen Pflegling ist ein 
Erkenntniß der Vormundschaftsbehörde (des versammelten Waisengerichts) 
darüber einzuholen, ob der Vermögensausfolge kein Hinderniß im Wege stehe. (Siebente 
Landesordnung vom 11. November 1621 Tit. 44.) 
Wenn dritten Personen ein Recht auf das Vermögen zusteht (z. B. im Fall der 
erfolgten Anordnung eines Fideikommisses 2c.), ist zu dieser Beschlußfassung stets der 
Bezirksnotar beizuziehen. 
S. 3. 
Für das Geschäft der Vermögensübergabe haben die Bezirksnotare anzusprechen: 
bei einem Vermögen bis zu 600 = einschließlich. niicts, 
„ „ » ,,,,1000.-4 ,, ....·1.-4, 
„ „ „ „ „ 5000 M. 2 .. . 2M, 
„ „von mehr als 5000 A. ... 3.4 
Bezüglich der Berechnung von Diäten und Reisekosten der Bezirksnotare (vergl. übrigens 
§. 5) sind die Vorschriften in §. 2 der Königlichen Verordnung vom 7. Oktober 1874, 
betreffend die Gebühren der Notare für Nebenverrichtungen, (Reg. Batt S. 219) maß- 
gebend. 
Bei den Waisengerichtsvorständen bestimmt sich die ihnen zukommende Ver- 
gütung nach der Königlichen Verordnung, betreffend die Taggelder, Diäten und Reise- 
kosten der Amtskörperschafts= und Gemeindediener, vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt 
S. 312) in Verbindung mit der denselben Gegenstand betreffenden Königlichen Verord- 
nung vom 22. Februar 1841 (Reg. Blatt S. 83). 
8. 4. 
Werden bei der Uebergabe des Vermögens durch den hiezu beigezogenen Bezirksnotar 
oder Waisengerichtsvorstand auf den zu übergebenden Schuldverschreibungen, Werth-
	        
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