Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 9. 
Vor dem Anzünden eines Schusses ist den in der Nähe befindlichen Personen durch 
den lauten Ruf „Es brennt“ Kenntniß zu geben und mit dem Anzünden bis zur aus- 
reichenden Entfernung derselben zu warten. 
8. 10. 
Hat ein Schuß versagt, oder ist das Sprengmaterial ohne zu explodiren verbrannt, 
so darf der betreffende Betriebspunkt vor Ablauf von mindestens 10 Minuten nach dem 
Auch wenn der Schuß zeitig kommt, ist solange 
Anzünden nicht wieder betreten werden. 
zu warten, bis der Rauch sich verzogen hat und die Wirkung des Schusses ersichtlich ist. 
F. 11. 
Das Ausbohren von Schüssen, welche versagt haben, ist verboten. 
§. 12. 
Wo ein Grubenbau einen hinreichenden und nahe genug gelegenen Ort zur Sicherung 
der Arbeiter gegen den Schuß nicht darbietet, ist dem Aufsichtsbeamten alsbald Anzeige 
zu machen, welchem obliegt, Fliehörter und beim Abteufen von Schächten Sicherheits- 
bühnen herstellen zu lassen. 
8. 13. 
Die Verwendung der Schießbaumwolle und des reinen Sprengöls beim Bergbau ist 
verboten. 
Im Falle der Verwendung von Sprengölpräparaten (Dynamit u. s. w.), von welcher 
Anzeige zu erstatten ist, behält sich das Oberbergamt die Ertheilung weiterer Vor- 
schriften vor. 
§. 14. 
Die §§. 2—12 dieser Verordnung sind jedem neu eintretenden Arbeiter vor Antritt 
der Arbeit durch Vorlesen zu eröffnen, überdies ist ein diese Paragraphen enthaltender 
Auszug aus dieser Verordnung in den Schachtstuben aufzuhängen und ist derselbe jedes 
Jahr mindestens einmal allen Arbeitern durch Vorlesen in Erinnerung zu bringen.
	        
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