Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1895. 
Vom 4. Dezember 1884. 
Nach Maßgabe der Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt 
S. 79) sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen 
des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung, 
(Reg. Blatt S. 163) will man im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandver- 
sicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen 
Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1885 in der Weise bestimmt haben, 
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die 
Berechnung des Beitrags in den höheren und niedereren Klassen bildet, (K. Verordnung 
vom 14. März 1853 F. 12c) der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungs- 
anschlag 
zehn Pfennig 
zu beantragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. J. 
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen 
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1885 an den Ver- 
waltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 4. Dezember 1884. 
Hölder. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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