Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

245 
  
Arzneitaxe. 
Seite 33. Im Absatz: „Emulsionen“ sind zu streichen die 
Worte „des Wassers“. 
„ 34. Bei grösseren Pflastern wird für jede weitere 
10 Quadratcentimeter berechnet 
„ 35. Im Absatz: „Pulver und Species“ ist nach Linie 7 
Von oben einzuschalten: 
Sind Oblatenkapseln oder Gelatinekapseln 
vorgeschrieben, so wird obiger Satz für jede 
Dosis erhöht um ..·..... 
„ 39. In IV. 1. B. rinketuren ist zu setzen statt 
„1 bis 20 Tropfen“: 1 bis 30 Tropfen. 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele). 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.