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erwachsen sind, abgesehen von Ablieferungs= und Strafvollstreckungskosten, wechselseitig
verzichtet.
2) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach von einer oder der anderen Seite
erfolgter Kündigung in der Art außer Wirksamkeit, daß dieselbe auf die bei Ablauf
der Kündigungsfrist noch nicht erledigten Ersuchen keine Anwendung mehr
findet.
Dies wird zur Nachachtung mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Einziehung
der Kosten von den Zahlungspflichtigen selbst hienach durch die Vereinbarung nicht berührt
wird, und daß behufs Ermöglichung dieser Einziehung die ersuchte Behörde in
jedem Falle und namentlich bei Uebersendung der entstandenen Verhandlungen den Betrag
sämmtlicher nach §. 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Zahlungspflichtigen
einzuziehenden Kosten entsprechend ausgeschieden der ersuchenden Behörde anzugeben
hat.
Stuttgart, den 6. Februar 1884.
Faber.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anordnung neuer Aberordnetenwahlen für die Stadt Heilbronn und
für den GOberamtsbezirk Waiblingen.
Vom 8. Februar 1884.
Nachdem die bisherigen Abgeordneten der Stadt Heilbronn und des Oberamtsbezirks
Waiblingen gestorben sind, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Moajestät
die Vornahme von Neuwahlen für die genannten Wahlbezirke angeordnet und Nachstehendes
verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes, vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.