Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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erwachsen  sind,  abgesehen  von  Ablieferungs=  und  Strafvollstreckungskosten,  wechselseitig
  verzichtet.

2)  Diese  Vereinbarung  tritt  sechs  Monate  nach  von  einer  oder  der  anderen  Seite
erfolgter  Kündigung  in  der  Art  außer  Wirksamkeit,  daß  dieselbe  auf  die  bei  Ablauf
  der  Kündigungsfrist  noch  nicht  erledigten  Ersuchen  keine  Anwendung  mehr
findet.

Dies  wird  zur  Nachachtung  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Einziehung
der  Kosten  von  den  Zahlungspflichtigen  selbst  hienach  durch  die  Vereinbarung  nicht  berührt
  wird,  und  daß  behufs  Ermöglichung  dieser  Einziehung  die  ersuchte  Behörde  in
jedem  Falle  und  namentlich  bei  Uebersendung  der  entstandenen  Verhandlungen  den  Betrag
  sämmtlicher  nach  §.  165  Absatz  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  von  dem  Zahlungspflichtigen
  einzuziehenden  Kosten  entsprechend  ausgeschieden  der  ersuchenden  Behörde  anzugeben
  hat.

Stuttgart,  den  6.  Februar  1884.
Faber.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  neuer  Aberordnetenwahlen  für  die  Stadt  Heilbronn  und
für  den  GOberamtsbezirk  Waiblingen.
Vom  8.  Februar  1884.

Nachdem  die  bisherigen  Abgeordneten  der  Stadt  Heilbronn  und  des  Oberamtsbezirks
Waiblingen  gestorben  sind,  wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Moajestät
die  Vornahme  von  Neuwahlen  für  die  genannten  Wahlbezirke  angeordnet  und  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes,  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345),  besonders  hingewiesen.