Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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zum  vollendeten  42sten  Lebensjahre  befindet  und  keine  Militair-Papiere  hat
oder  sich  über  seine  Militairverhälktnisse  nicht  anderweit  glaubhaft  auszuweisen
  berng  ist,  wenn  er  am  Orte  seinen  Wohnsitz  hat,  der  mit  der
Führung  der  Rekrutirungsstammrolle  betrauten  Behörde  (Guts-,  Gemeindevorsleher
  rc.)  zur  Anzeige  zu  bringen,  anderenfalls  derselben  zuzuführen.

Die  zu  1  genannte  Behörde  hat  alsbald  eine  eingehende  Prüfung  der
Militairverhältnisse  des  Betreffenden  zu  veranlassen.

Ergiebt  sich,  daß  derselbe  noch  militair  pflichtig,  h.  über  seine

Dienstpflicht  von  den  Ersatzbehörden  noch  nicht  #  is  entschieden  ist,
so  sind  seine  persönlichen  Uerhälasst  unter  Benußung  eines  Formulars
der  Rekrutirungsstammrolle  festzustellen

Stellt  sich  bei  der  Vonnehmung  heraus,  daß  der  Militairpflichtige
seiner  Melde-  und  Gestellungopflicht  (beim  Stammrollenführer  bezw.  bei
der  Ersatz-Kommission)  nicht  nachgekommen  ist,  und  hat  der  Betreffende
am  Orte  oder  in  dem  betreffenden  Aushebungsbezirke  keinen  festen  Wohnsitz,
so  ist  derselbe  —  unter  gleichgeitiger  Uebersendung  des  ausgefüllten  Formulars
  —  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  zuzuführen.

Hat  der  Militairpflichtige  am  Aufgreifungsorte  oder  in  dem  betreffenden
  Aushebungsbezirke  seinen  Wohnsitz,  so  genügt  schriftliche  Anzeige  und
Uebersendung  des  Formulars  an  den  Givil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommession.

Ergiebt  sic,  daß  der  Vetreffende  als  Rekrut  ausgehoben,  aber  noch
nicht  zur  Einstellung  gebracht  worden,  so  ist  in  einer  mit  demselben  aufzunehmenden
  Verhandlung  festzustellen

a)  Vor-  und  Zuname,

b)  Tag  und  Ort  der  Geburt,

c)  Wohnort  oder  zeiltiger  Aufenthaltsort,

4)  in  welchem  Aushebungsbezirke  und  für  welchen  Truppentheil

ausgehoben,

e)  wo  bisher  oder  zuletzt  in  Kontrole

Diese  Verhandlung  ist  sofort  dem  nächsten  Wezirksfeldwebel  oder  Bezirks-Kommando
  zur  weiteren  Veranlassung  zuzustellen.

Läßt  sich  dagegen  bei  der  Vernehmung  nicht  mit  Sicherheit  feststellen,
daß  der  Betreffende  seiner  Melde=  und  Gestellungspflicht  nachgekommen
ist,  so  ist  derselbe  —  bei  gleichzeitiger  Uebersendung  der  Verhandlung  —
dem  Bezirksfeldwebel  bezw.  Bezirks-Kommando  zuzuführen.

.  Ergiebt  sich,  daß  der  Betreffende  seiner  aktiven  Dienstpflicht  bei

einem  Truppentheile  ganz  oder  theilweise  genũgt  hat,  so  ist  in  der  mit
demselben  aufzunehmenden  Verhandlung  festzustellen:
or.  und  Zuname,
b)  Tag  und  Ort  der  Geburt,
c)  Wohnort  oder  zeitiger  Aufenthaltsort,
d0bei  welchem  Truppentheil  gedient,