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zum vollendeten 42sten Lebensjahre befindet und keine Militair-Papiere hat
oder sich über seine Militairverhälktnisse nicht anderweit glaubhaft auszuweisen
berng ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der
Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Guts-, Gemeindevorsleher
rc.) zur Anzeige zu bringen, anderenfalls derselben zuzuführen.
Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der
Militairverhältnisse des Betreffenden zu veranlassen.
Ergiebt sich, daß derselbe noch militair pflichtig, h. über seine
Dienstpflicht von den Ersatzbehörden noch nicht # is entschieden ist,
so sind seine persönlichen Uerhälasst unter Benußung eines Formulars
der Rekrutirungsstammrolle festzustellen
Stellt sich bei der Vonnehmung heraus, daß der Militairpflichtige
seiner Melde- und Gestellungopflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei
der Ersatz-Kommission) nicht nachgekommen ist, und hat der Betreffende
am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirke keinen festen Wohnsitz,
so ist derselbe — unter gleichgeitiger Uebersendung des ausgefüllten Formulars
— dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission zuzuführen.
Hat der Militairpflichtige am Aufgreifungsorte oder in dem betreffenden
Aushebungsbezirke seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und
Uebersendung des Formulars an den Givil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommession.
Ergiebt sic, daß der Vetreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch
nicht zur Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden
Verhandlung festzustellen
a) Vor- und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeiltiger Aufenthaltsort,
4) in welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppentheil
ausgehoben,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Wezirksfeldwebel oder Bezirks-Kommando
zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen,
daß der Betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen
ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung —
dem Bezirksfeldwebel bezw. Bezirks-Kommando zuzuführen.
. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei
einem Truppentheile ganz oder theilweise genũgt hat, so ist in der mit
demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
or. und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d0bei welchem Truppentheil gedient,