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M 6.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 9. April 1884.
Inhalt.
Verfügung des Finanzministeriums, betressend den Spielkartenstempel. Vom 17. März 1884. — Verfügung des
Steuerkollegiums, betressend die Umlage der Grund-, Gesäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer für das Etatsjahr
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1. April 18 «
JITWI Vom 4. April 1884.
Versügung des Finanzministeriums, betreffend den Spielkartenstempel.
Vom 17. März 1884.
Unter Beziehung auf die Verfügung des Finanzministeriums zu Ausführung des
Reichsgesetzes betreffend den Spielkartenstempel vom 19. November 1878 (Reg. Blatt S. 244)
wird hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dem Hauptzollamt Ulm die
Befugniß zur Erhebung der Stempelabgabe von den in Württemberg gefertigten Spielkarten,
sowie zur Erhebung der Stempelabgabe und zur Abstempelung bezüglich der vom
Auslande eingehenden Spielkarten wieder abgenommen, daß dagegen dem Zollamt Göppingen
die Befugniß zur Erhebung der Stempelabgabe von den in Württemberg gefertigten
Spielkarten ertheilt worden ist.
Stuttgart, den 17. März 1884.
Renner.