Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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M  6.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  9.  April  1884.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betressend  den  Spielkartenstempel.  Vom  17.  März  1884.  —  Verfügung  des
Steuerkollegiums,  betressend  die  Umlage  der  Grund-,  Gesäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr
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1.  April  18  «
JITWI  Vom  4.  April  1884.

 

Versügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  den  Spielkartenstempel.
Vom  17.  März  1884.

Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  des  Finanzministeriums  zu  Ausführung  des
Reichsgesetzes  betreffend  den  Spielkartenstempel  vom  19.  November  1878  (Reg.  Blatt  S.  244)
wird  hiedurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Hauptzollamt  Ulm  die
Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  von  den  in  Württemberg  gefertigten  Spielkarten,
  sowie  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  und  zur  Abstempelung  bezüglich  der  vom
Auslande  eingehenden  Spielkarten  wieder  abgenommen,  daß  dagegen  dem  Zollamt  Göppingen
  die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  von  den  in  Württemberg  gefertigten
Spielkarten  ertheilt  worden  ist.

Stuttgart,  den  17.  März  1884.
Renner.