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7V.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 17. April 1884.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. Vom 10. April 1884. —
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend selbstthätige Registrirwaagen. Vom 9. April 1884.
Königliche Verordnung,
betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung.
Vom 10. April 1884.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammentritt
der vertagten Ständeversammlung auf
Dienstag den 22. April d. J.
bestimmt.
Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage
zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart wieder
versammeln. "6“
Gegeben San Remo, den 10. April 1884.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hölder. Steinheil.