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Im Uebrigen finden die Bestimmungen in den 88. 1, 2, 3 und 5 auf die Kandidaten
des höheren Eisenbahndiensts gleichmäßig Anwendung.
III. Bestellung zum Eisenbahureferendär II. Klasse.
8. 7.
Diejenigen, welche, ohne zuvor die niedere Eisenbahndienstprüfung oder eine Post-
dienstprüfung erstanden zu haben, auf Grund des §. 24 der K. Verordnung in Betreff
der Eisenhahndienstprüfungen um Bestellung zum Eisenbahnreferendär II. Klasse nach-
suchen, haben unter Beibringung des Nachweises über die Erstehung einer höheren Dienst-
prüfung im Justiz-, Regiminal-, Finanz-, Bau= oder Maschinenfache und unter Angabe
der militärischen Verhältnisse ein den Vorschriften in §. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Ziff. 1,
2 und 6 oben entsprechendes Gesuch bei dem Ministerium einzureichen. Gesuche gleicher
Art, welche von Eisenbahnpraktikanten I. Klasse oder Postpraktikanten I. Klasse oder von
Postreferendären auf Grund der §§. 10 und 24 der vorbemerkten K. Verordnung gestellt
werden, sind von der betreffenden Generaldirektion mit Bericht vorzulegen.
Die Gesuchsteller werden im Falle ihrer Zulassung für einen Theil des Dienstprobe-
jahrs einer Betriebsinspektion, für die weitere Zeit der Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen zur Probedienstleistung von dem Ministerium zugetheilt, welchem auch die
etwaige Verfügung des Ausschlusses aus dem Fachbildungsdienst vorbehalten bleibt. Im
Uebrigen finden auf dieselben die Bestimmungen in §. 5 oben entsprechende Anwendung.
Stuttgart den 24. April 1884.
Mittnacht.
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehreanstalten,
betreffend die Vorschristen über die Zulassung zum post- und Telegraphensachbildungedienkt.
Vom 24. April 1884.
In Betreff der Zulassung zum Post= und Telegraphenfachbildungsdienst (zu vergl.
§8§. 5—8 und 24 der K. Verordnung vom 31. Januar 1884, betreffend die Post= und
Telegraphendienstprüfungen) wird Nachstehendes bestimmt.