Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  in  den  88.  1,  2,  3  und  5  auf  die  Kandidaten
des  höheren  Eisenbahndiensts  gleichmäßig  Anwendung.

III.  Bestellung  zum  Eisenbahureferendär  II.  Klasse.
8.  7.

Diejenigen,  welche,  ohne  zuvor  die  niedere  Eisenbahndienstprüfung  oder  eine  Postdienstprüfung
  erstanden  zu  haben,  auf  Grund  des  §.  24  der  K.  Verordnung  in  Betreff
der  Eisenhahndienstprüfungen  um  Bestellung  zum  Eisenbahnreferendär  II.  Klasse  nachsuchen,
  haben  unter  Beibringung  des  Nachweises  über  die  Erstehung  einer  höheren  Dienstprüfung
  im  Justiz-,  Regiminal-,  Finanz-,  Bau=  oder  Maschinenfache  und  unter  Angabe
der  militärischen  Verhältnisse  ein  den  Vorschriften  in  §.  2  Abs.  2  und  Abs.  3  Ziff.  1,
2  und  6  oben  entsprechendes  Gesuch  bei  dem  Ministerium  einzureichen.  Gesuche  gleicher
Art,  welche  von  Eisenbahnpraktikanten  I.  Klasse  oder  Postpraktikanten  I.  Klasse  oder  von
Postreferendären  auf  Grund  der  §§.  10  und  24  der  vorbemerkten  K.  Verordnung  gestellt
werden,  sind  von  der  betreffenden  Generaldirektion  mit  Bericht  vorzulegen.

Die  Gesuchsteller  werden  im  Falle  ihrer  Zulassung  für  einen  Theil  des  Dienstprobejahrs
  einer  Betriebsinspektion,  für  die  weitere  Zeit  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  zur  Probedienstleistung  von  dem  Ministerium  zugetheilt,  welchem  auch  die
etwaige  Verfügung  des  Ausschlusses  aus  dem  Fachbildungsdienst  vorbehalten  bleibt.  Im
Uebrigen  finden  auf  dieselben  die  Bestimmungen  in  §.  5  oben  entsprechende  Anwendung.

Stuttgart  den  24.  April  1884.
Mittnacht.

Versügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehreanstalten,
betreffend  die  Vorschristen  über  die  Zulassung  zum  post-  und  Telegraphensachbildungedienkt.
Vom  24.  April  1884.

In  Betreff  der  Zulassung  zum  Post=  und  Telegraphenfachbildungsdienst  (zu  vergl.
§8§.  5—8  und  24  der  K.  Verordnung  vom  31.  Januar  1884,  betreffend  die  Post=  und
Telegraphendienstprüfungen)  wird  Nachstehendes  bestimmt.