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Sind nach den vorgelegten Schulzeugnissen (§. 2 Ziff. 3) die Kenntnisse eines Be-
werbers in einzelnen für den Post= und Telegraphendienst besonders wichtigen Fächern
(wie Mathematik, neuere Sprachen, Geographie) ungenügend oder mangelhaft, oder sind,
seit der Bewerber die Schule verlassen hat, mehr als zwei Jahre verstrichen, ohne daß
derselbe sich über die Fortsetzung seiner wissenschaftlichen Ausbildung in der Zwischenzeit
genügend auszuweisen vermag, so können solche Bewerber auf die nächste Aufnahmeprüfung
für den Dienst der Verkehrsanstalten (§. 5 Ziffer 3 und §. 8 der K. Verordnung) ver-
wiesen werden.
S. 5.
Die zum Fachbildungsdienst zugelassenen Postpraktikanten II. Klasse werden von der
Generaldirektion der Posten und Telegraphen einem Post= und Telegraphenamt unter
thunlicher Berücksichtigung ihrer Wünsche bezüglich des Orts ihrer Verwendung zugetheilt;
sie werden bei ihrem Eintritt nach Vorschrift der Ministerialverfügung vom 26. März 1879,
betreffend die Diensteide (Amtsblatt der Verkehrsanstalten Seite 205) sowie der dieselbe
abändernden Ministerialverfügung vom 30. März 1881 (Amtsblatt Seite 189) beeidigt,
oder auf den von ihnen etwa früher abgelegten Diensteid hingewiesen.
Die Postpraktikanten II. Klasse stehen im Verhältniß von im Staatsdienst beschäftigten
Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes); es finden daher die für die Beamten giltigen
Bestimmungen bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten (Art. 4—9 des Beamtengesetzes),
des Urlaubs (K. Verordnung vom 18. Juli 1879, betreffend den Urlaub und die Stell-
vertretung im Fall desselben, Ministerialverfügung vom 2. April 1880, betreffend den
Urlaub der unter das Beamtengesetz fallenden öffentlichen Diener, Amtsblatt Seite 189,
Ministerialverfügung vom 26. März 1881, Amtsblatt Seite 161), endlich in Betreff der
Verhängung von Ordnungsstrafen r2c. auf dieselben Anwendung.
Im Falle gröberer Verfehlungen, beharrlichen Unfleißes, unwürdigen Verhaltens,
ungenügender Befähigung oder körperlicher Untüchtigkeit, können die Postpraktikanten
II. Klasse entlassen und von der Fortsetzung des Fachbildungsdiensts ausgeschlossen
werden. Die Entlassung erfolgt auf Antrag der Generaldirektion durch das Mini-
sterium.
Hinsichtlich der Art der Beschäftigung, der Ausbildung und der diätarischen Ver-
wendung der Postpraktikanten II. Klasse bestehen besondere Vorschriften.