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Versügung des Ministerinms der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend die Aufnahmeprüfung für den Dienkt der Verkehrsanstalten.
Vom 24. April 1884.
In Gemäßheit des §. 5 Ziff. 3 und §. 8 der K. Verordnung in Betreff der Eisen-
bahndienstprüfungen vom 13. Januar 1884 (Reg. Blatt S. 5) und des §. 5 Ziff. 3 und
§. 8 der K. Verordnung in Betreff der Post= und Telegraphendienstprüfungen vom
31. Jannar 1884 (Reg. Blatt S. 17) wird Nathsebendes verfügt:
Der Aufnahmeprüfung für den Dienst 1nr Verkehrsanstalten haben sich diejenigen
zu unterziehen, welche um Zulassung als Eisenbahn= oder als Postpraktikanten II. Klasse
behufs der Ausbildung für den mittleren Eisenbahn= oder Post= und Telegraphendienst
nachsuchen, ohne sich über den Besuch einer württembergischen humanistischen oder realisti-
schen öffentlichen Unterrichtsanstalt wenigstens bis zu der von derselben erlangten Aus-
stellung des wissenschaftlichen Qualifikationszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Mili-
tärdienst ausweisen zu können. 8
. 2.
Die Aufnahmeprüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten findet in der Regel jähr-
lich zweimal im Mai und November statt.
Liegen weniger als drei Meldungen für die Prüfung vor, so können die sich Mel-
denden auf die nächste Prüfung verwiesen werden.
Die Zahl der zum Eisenbahn= oder Post= und Telegraphenfachbildungsdienst Zuzu-
lassenden kann nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses zum Voraus beschränkt werden.
Falls eine für das dienstliche Bedürfniß genügende Anzahl von Eisenbahn= oder Post-
praktikanten bereits im Fachbildungsdienst sich befindet oder aus den hiefür vorgemerkten
Bewerbern einberufen werden kann, fällt die Aufnahmeprüfung aus, worüber je bis zum
15. April oder 15. Oktober öffentliche Bekanntmachung erlassen wird.
Die Prüfung wird durch eine von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenhei-
ten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, bestellte Kommission vorgenommen, welche aus
einem Beamten der Verkehrsanstalten und aus der nöthigen Anzahl von Lehrern an
höheren Lehranstalten gebildet wird.
Das Gesuch um Zulassung zu der Aufnahmeprüfung und um die hierauf sich grün-
dende Annahme als Eisenbahn= oder Postpraktikant II. Klasse ist je bis zum 1. Mai
oder 1. November bei der Kanzleidirektion des Ministeriums einzureichen. Das Gesuch,