Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

M 9. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 16. Mai 1884. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1883/85. Vom 9. Mai 1884. — Bekannt- 
machung des Justizministeriums, betreffend die Ernennung eines Mitglieds des literarischen Sachverständigen- 
vereins für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 25. April 1884. — Bekanntmachung der Ministerien des 
Innern und des Kriegswesens, betreffend die Berichtigung der Landwehrbezirkseintheilung für das Deutsche 
Reich. Vom 29. April 1884. 
  
  
  
Gesetz, betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1883/85. 
Vom 9. Mai 1884. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1883/85 vom 8. Juni 1883 
(Reg. Blatt S. 121) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordent- 
lichen Dienst treten bei dem Departement des Innern in Kap. 26 des Hauptfinanzetats 
für das Jahr 1884/85 35094 /74 15 .— hinzu, welche, soweit die Deckung aus den im Etat 
vorgesehenen Mitteln nicht thunlich wird, aus dem Betriebs= und Vorrathskapital der 
Staatshauptkasse vorzuschießen sind. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stresa, den 9. Mai 1884. 
Karl. 
Mittnacht. Nenner. Geßler. Faber. Hölder. Steinheil.
	        
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