Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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M 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 21. Mai 1884. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den Neckar von 
Heilbronn abwärts. Vom 15. Mai 1884. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Unter- 
suchung der Neckarschiffse und die Ausstellung der Schisssatteste. Vom 15. Mai 1884. — Verfügung des Mini- 
steriums des Innern, betreffend die Neckarschifferpatente und die Dienstbücher der Schiffsmannschaften. 
Vom 15. Mai 1884. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Schifffahrtopolizei- und Klohordnung für den Nechar von Beilbronn abwärts. 
Vom 15. Mai 1884. 
Auf Grund des §. 366, Ziffer 10, des §. 366 a und des F§. 367, Ziffer 5 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich und der Art. 44 und 51 des Gesetzes vom 27. Dezem- 
ber 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich, wird bezüglich der Schifffahrtspolizei= und Floßordnung 
für den Neckar von Heilbronn abwärts mit Höchster Genehmigung vom 10. Mai 1884 
Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 6 
Verbot gegenseitiger Behinderung und Beschädigung. 
Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, worunter auch Flöße inbegriffen sind, die 
Besitzer von Fähren, Badanstalten und sonstigen auf oder an dem Neckar befindlichen 
Anlagen sind verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behin- 
derungen und Beschädigungen vermieden werden.
	        
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