Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 2. 
Schiffsattest. 
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Neckar antritt, hat der Eigenthümer 
oder Führer eine auf Grund sachverständiger Untersuchung zu ertheilende Bescheinigung 
der zuständigen Behörde eines Uferstaats über Tauglichkeit, die gehörige Ausrüstung und 
die höchste zuläßige Einsenkungstiefe des Schiffs (Schiffsattest oder Beklopfbrief — nach 
Formular Anlage I —) zu erwirken. 
Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Ausbesserung des 
Schiffs, als welche insbesondere die Erneuerung von Inhölzern oder Rippen angesehen 
wird, zu wiederholen. 
Jede Uferregierung kann, wenn sie es für angemessen findet, eine Schiffsuntersuchung 
auf ihre Kosten vornehmen lassen. 
Das Ergebniß jeder späteren Untersuchung ist in das Schiffsattest einzutragen. 
Das Schiffsattest muß sich während der Fahrt stets an Bord befinden und ist auf 
Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. 
Für die Rheinschifffahrt ausgestellte Atteste gelten auch für die Schifffahrt auf dem 
Neckar. 
8. 3. 
Bezeichnung des Schiffs und seiner hächsten zuläßigen Einsenkungstiefe. 
An jedem Schiff ist der Name und die Heimath desselben auf beiden Seiten in 
deutlicher Schrift mit Buchstaben von mindestens 15 cm Höhe, welche in weißer Farbe 
auf dunklem Grunde angebracht sind, zu bezeichnen. Außerdem ist an dem Schiff die 
durch besondere Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung der nach der amtlichen Unter- 
suchung zuläßigen Einsenkungstiefe anzubringen. 
Der Besitzer beziehungsweise Schiffsführer hat für die Instandhaltung dieser Bezeich- 
nungen Sorge zu tragen. 
S. 4. 
Größte Belastung des Schiffs. 
Kein Schiff darf derart belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, durch welche 
die höchste zuläßige Einsenkung bezeichnet ist.
	        
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