Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 6. 
Ausweise der Schiffsführer und der Schiffsmannschaft. 
Zur Führung von Schiffen sind nur diejenigen Personen zugelassen, welche mit 
einem Patent über die Befugniß zum selbstständigen Betriebe dieses Gewerbes auf dem 
Neckar (Schifferpatent) versehen sind. 
Zur Erlangung dieses Patents ist nachzuweisen, daß der Bewerber im Reichsgebiet 
wohnhaft ist und die Schifffahrt auf dem Neckar mindestens 6 Jahre lang ausgeübt hat. 
Der Inhaber eines Rheinschifferpatents wird zur Führung von Schiffen auf dem 
Neckar zugelassen, wenn er nachweist, daß er außer der zur Erlangung des Rheinschiffer- 
patents erforderlichen Zeit noch mindestens weiter 2 Jahre lang die Schifffahrt auf dem 
Neckar betrieben hat. Amtliche Bescheinigung über seine Zulassung wird dem Rhein- 
schifferpatent beigefügt. 
Soll das Patent zur Führung eines Dampfschiffs berechtigen, so ist erforderlich, daß 
der Bewerber mindestens zwei Jahre der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit die Dampf- 
schifffahrt auf dem Neckar in der Betriebsweise, welche er auszuüben beabsichtigt, erlernt hat. 
Die Ausstellung des Neckarschifferpatents, beziehungsweise die Bescheinigung auf dem 
Rheinschifferpatent erfolgt auf Grund urkundlicher Nachweise — Schiffsdienstbuch, Arbeits- 
buch — über die zurückgelegte Vorbereitungszeit durch die zuständige Verwaltungsbehörde 
eines Neckaruferstaats. 
Der Schiffsführer muß sein Patent während der Reise stets bei sich haben und ist 
auch dafür verantwortlich, daß seine Schiffsmannschaft sich im Besitze der für sie vor- 
geschriebenen Ausweise befindet. 
S. 6. 
Ausnahmen für kleinere Schiffe. 
Die vorstehenden Bestimmungen (§§. 2—5) finden auf Schiffe, die eine Tragfähig- 
keit von weniger als 15 Tonnen haben, sowie auf deren Führer und Bemannung, keine 
Anwendung. 
Solche Schiffe müssen, wenn sie zur Beförderung von Lasten benützt werden, ent- 
weder noch eine Bordhöhe von mindestens 30 cm über Wasser haben oder mit starken 
Aufsatzbrettern (Windborden) von mindestens 30 cm Höhe versehen sein. 
Die Ausnahmsbestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dampfschiffe, deren 
Führer und Bemannung.
	        
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