Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Von der Verpflichtung zur Absendung eines Wahrschauers sind die Führer von 
Schollenflößen befreit. Auf solchen Flößen ist aber die Wahrschauflagge (Abs. 1) an 
einer mindestens 5 m hohen Stange zu führen. 
S. 14. 
Einhaltung des Fahrwegs. 
Kiein Fahrzeug darf in den Weg eines andern auf der Fahrt begriffenen hineinfahren 
oder dasselbe sonstwie in seinem Lauf stören. 
Flöße und zu Thal treibende Schiffe sollen, wo es nach der Beschaffenheit des Fahr- 
wassers thunlich ist, stets die dem Leinpfad gegenüber liegende Seite des Fahrwassers ein- 
halten. 
S. 15. 
Abstände auf der Thalfahrt. 
1) Zu Thal treibende Schiffe sollen nicht näher als in Abständen von 200 m nach 
einander fahren. 
2) Flöße haben eine Entfernung von mindestens 1 km vom Ende des vorausgehen- 
den bis zum Kopfe des nachfolgenden Floßes einzuhalten. 
3) Treibt das nachfolgende Fahrzeug stärker als das vorausgehende, so daß die 
vorgeschriebenen Zwischenräume sich vermindern, so hat das nachfolgende seinen Lauf zu 
verzögern oder aufzuhalten. Dies darf jedoch niemals in einer Furth, Enge, Krümmung, 
in der Bahn einer Fähre oder unter einer Brücke stattfinden. 
4) Ausnahmsweise ist das Vorfahren unter den in §. 21 ff. bezeichneten Voraus- 
setzungen gestattet. 
F. 16. 
Abstände auf der Bergfahrt. 
Zu Berg gehende Schiffe und Schiffzüge sollen einen Abstand von mindestens 150 m 
beobachten. 
Schleppzüge an der Kette müssen unter sich einen Abstand von nicht weniger als 
6 km einhalten. 
S. 17. 
Signale der Kettendampfer. 
Die Führer der Kettendampfer haben Sorgfalt darauf zu verwenden, daß die An- 
näherung derselben, zumal an Furthen, Eungen, Krümmungen, Fähren und Brücken, den
	        
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