Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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2) Die Flöße müssen während der Fahrt stets nach Möglichkeit stromrecht gehalten 
werden. 
3) Das Anfahren und Schleifen der Flöße an Brücken, sowie an Uferbauten und 
Flußzeilen ist verboten. 
Nöthigenfalls haben sich die Flößer auf letztere zu stellen und das Floß mittelst 
Stangen davon abzuhalten. 
8. 20. 
Verbeifahren von Schiffen, die sich in verschiedenen Fahrwegen befinden. 
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben 
oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbeifahren, ihren vorherigen Fahrweg 
einzuhalten. 
g. 21. 
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander im gleichen Fahrweg von genügender 
Breite. Allgemeine Bestimmung. 
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden oder mit einem Floß 
zusammentreffen, dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an 
einander beziehungsweise an dem Floß vorbeifahren, wenn das Fahrwasser nach dem je- 
weiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt 
gewährt. Sie haben in diesem Falle die nachstehenden Vorschriften (§§. 22 und 23) 
zu beachten. 
§. 22. 
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen aneinander im gleichen Fahrweg von genügender Breite 
in gleicher Richtung. 
Wenn in der gleichen Richtung vorbeigefahren werden soll (§. 21), gilt Folgendes: 
1) Will der Führer eines zu Thal treibenden Schiffs einem Floß oder einem andern 
langsamer treibenden Schiff vorfahren, so ist diese Absicht durch Aufhissen einer blauen 
Flagge und Zurufen zu erkennen zu geben. Das Floß oder das vordere Schiff weichen 
möglichst nach dem linken Ufer aus, um das vorfahrende Fahrzeng zwischen sich und dem 
rechten Ufer vorbeizulassen. 
2) Erreicht ein zu Thal gehendes Dampfschiff ein Floß oder ein vorausfahrendes 
Segelschiff, so hat der Führer des Dampfschiffs mittelst der Dampfpfeife ein kurzes 
Signal zu geben, und eine auf einer Stange angebrachte blaue Flagge nach derjenigen
	        
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