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2) Die Flöße müssen während der Fahrt stets nach Möglichkeit stromrecht gehalten
werden.
3) Das Anfahren und Schleifen der Flöße an Brücken, sowie an Uferbauten und
Flußzeilen ist verboten.
Nöthigenfalls haben sich die Flößer auf letztere zu stellen und das Floß mittelst
Stangen davon abzuhalten.
8. 20.
Verbeifahren von Schiffen, die sich in verschiedenen Fahrwegen befinden.
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben
oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbeifahren, ihren vorherigen Fahrweg
einzuhalten.
g. 21.
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander im gleichen Fahrweg von genügender
Breite. Allgemeine Bestimmung.
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden oder mit einem Floß
zusammentreffen, dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an
einander beziehungsweise an dem Floß vorbeifahren, wenn das Fahrwasser nach dem je-
weiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt
gewährt. Sie haben in diesem Falle die nachstehenden Vorschriften (§§. 22 und 23)
zu beachten.
§. 22.
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen aneinander im gleichen Fahrweg von genügender Breite
in gleicher Richtung.
Wenn in der gleichen Richtung vorbeigefahren werden soll (§. 21), gilt Folgendes:
1) Will der Führer eines zu Thal treibenden Schiffs einem Floß oder einem andern
langsamer treibenden Schiff vorfahren, so ist diese Absicht durch Aufhissen einer blauen
Flagge und Zurufen zu erkennen zu geben. Das Floß oder das vordere Schiff weichen
möglichst nach dem linken Ufer aus, um das vorfahrende Fahrzeng zwischen sich und dem
rechten Ufer vorbeizulassen.
2) Erreicht ein zu Thal gehendes Dampfschiff ein Floß oder ein vorausfahrendes
Segelschiff, so hat der Führer des Dampfschiffs mittelst der Dampfpfeife ein kurzes
Signal zu geben, und eine auf einer Stange angebrachte blaue Flagge nach derjenigen