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Seite des Flusses zu schwenken, welche das Floß oder Segelschiff einhalten soll. Das
Floß oder Segelschiff hat das Zeichen zum Beweis des Verständnisses in gleicher Weise
zu wiederholen und sodann nach der ihm bezeichneten Richtung auszuweichen.
3) Einem vom Ufer aus gezogenen Schiff darf immer nur auf der dem Leinpfad
entgegengesetzten Seite vorgefahren werden, nachdem der Führer des vorfahrenden Dampf-
schiffs zuvor das in Ziff. 2 vorgeschriebene Signal mit der Dampfpfeife gegeben hat.
Das gezogene Schiff hat auf das Signal sich möglichst dem Leinpfad zu nähern.
4) Das Vorfahren darf nur in tiefen, breiten und geraden Strecken des Fahrwassers
und nur dann geschehen, wenn der Schiffsweg sichtbar so weit frei ist, daß ein Zusam-
mentreffen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug während des Vorfahrens nicht zu
erwarten ist.
Das Vorfahren unter Brücken oder in der Bahn einer Fähre ist verboten.
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Verbeifahren von Schiffen und Flößen an einander in gleichem Fahrweg von genügender Breite
in entgegengesetzter Richtung.
Wenn in entgegengesetzter Richtung vorbeigefahren werden soll (§. 21) gilt Folgendes:
1) Begegnen zu Thal gehende Fahrzeuge einem vom Land aus gezogenen Schiff oder
Schiffzug, so haben letztere nach der Leinpfadseite, Flöße und zu Thal gehende Schiffe
dagegen stets nach der dem Leinpfad entgegengesetzten Seite des Fahrwassers auszuweichen;
2) begegnet ein Dampfschiff oder ein Schleppzug auf der Bergfahrt einem zu Thal
gehenden Fahrzeug, so ist in der durch §. 22 Ziff. 2—4 bezeichneten Weise zu verfahren.
F. 24.
Verhalten beim Begegnen in Fahrwegen von nicht genügender Breite.
Für Begegnungen von Schiffen, Schiffzügen jeder Art und Flößen in einem Fahr-
wasser, welches zur gleichzeitigen Durchfahrt nicht genügende Breite bietet, gelten folgende
Vorschriften:
1) Sieht der Führer eines zu Berg fahrenden Schiffs oder Schiffzugs voraus, daß
er in einer Furth, Enge oder Krümmung mit einem Floß oder zu Thal treibenden
Schiff zusammentreffen könnte, so hat das zu Berg fahrende Schiff (Schiffzug) unter-
halb der Furth, Enge oder Krümmung zu halten, bis dieselbe durch das Floß oder Thal-
schiff passtrt ist