Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 27. 
Besondere Vorschriften für die vom Ufer aus gezogenen Schiffe. 
1) Die vom Ufer aus gezogenen Schiffe haben sich stets so nahe als möglich am 
Leinpfad zu halten. 
2) Die Halftreiter haben beim Schiffzug überall den Leinpfad in der bestimmten 
Breite einzuhalten, es sei denn, daß bei niederm Wasserstand im Flußbett selbst geritten 
werden kann, letzterenfalls sind die an solchen Stellen angelegten Ab= und Auftritte zu 
benützen. 
3) Mehr als drei Pferde dürfen nie an einem Stichseile gehen. 
§. 28. 
Fahren durch Brücken und bei Fähren. 
1) Alle Schiffs= und Floßführer sind zur Befolgung der für Brücken und Fähren 
ertheilten besonderen Vorschriften verpflichtet. 
2) Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Dampfschiffen kein Durchstoßen 
des Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden. 
g. 29. 
Verpflichtungen bezüglich der Fähren. 
1) Die Fahrnähen und fliegenden Brücken sollen, wenn in der Fährordnung Anderes 
nicht bestimmt ist, an dem Ufer, welchem der Schiffsweg näher anliegt, nicht länger hal- 
ten, als zum Ein= und Abladen unbedingt erforderlich ist. 
2) Die Fähre darf nicht abfahren, wenn sich ein Schiff, Schiffzug oder Floß der 
Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentreffen der letzteren mit den auf der Fahrt 
begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist. 
Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden bei jeder Fähre auf eine nach 
der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober= und unterhalb Wahrschaupfähle errichtet. 
Sobald das Schiff oder das Vordertheil des Floßes diese Wahrschau erreicht hat, ist 
der Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser frei zu halten, beziehungsweise unver- 
züglich frei zu machen. 
3) Die gleiche Verpflichtung liegt dem Fährmann auch dann ob, wenn Schiffe oder 
Flöße oberhalb der Fähre abfahren. In diesem Fall hat der Schiff= oder Floßführer 
dem Fährmann seine Absicht zu erkennen zu geben, bevor er Anstalten zum Ablegen macht.
	        
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