Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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4) Vor der Abfahrt hat der Fährmann ein weithin vernehmliches Zeichen mit der 
Glocke zu geben. 
5) Wird die Fähre bei Nacht betrieben, oder muß das Fährschiff wegen besonderer 
Umstände während der Nacht an dem dem gewöhnlichen Liegeplatz entgegengesetzten Ufer 
beigelegt werden, so ist auf dem gegen das Fahrwasser gewendeten Theil des Schiffs 
eine weißes Licht zeigende hellleuchtende Laterne 5 m hoch über dem Wasser anzubringen. 
6) Die Fahrzeuge der Gierfähren müssen, wenn sie außer Betrieb sind, derart 
angelegt werden, daß durch ihre Giervorrichtung der Fahrweg nicht beschränkt wird. 
S. 30. 
Fahren bei Nachtzeit und Nebel. 
1) Zur Nachtzeit, d. h. eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe 
Stunde vor Sonnenaufgang, sowie bei Nebel, dichtem Schneegestöber und anderm Un- 
wetter ist der Schiff= und Floßverkehr auf dem Neckar untersagt. 
Ausgenommen von diesem Verbot ist bei Mond= oder Sternenhelle die Kettenschlepp- 
schifffahrt sowohl zu Berg als zu Thal, sowie weiter die sonstige Schifffahrt zu Berg. 
2) Wenn Fahrzeuge von dem Eintritt der Nacht, von Nebel, Schneegestöber oder 
anderm Unwetter überfallen werden, so müssen sie an der nächsten geeigneten Stelle bei- 
legen, und bis sie dahin gelangen, sich durch Rufen, beziehungsweise durch Dampfpfeife 
fortgesetzt bemerklich machen. 
Bei Nachtzeit ist überdies auf dem Vordertheil des Fahrzeugs eine weißes Licht 
zeigende hellleuchtende Laterne mindestens 4 m hoch über Bord, bei Flößen über Wasser 
anzubringen. 
3) Bei Nachtzeit haben die zu Berg fahrenden Dampfer und vom Land aus gezo- 
genen Schiffe zwei weißes, zu Thal fahrende Kettendampfer zwei rothes Licht zeigende 
hellleuchtende Laternen übereinander mindestens 4 m über Deck zu führen. 
Außerdem muß jedes in einem Schiffzug befindliche Fahrzeug eine Signallaterne 
führen, wie in §. 25 Ziff. 2 vorgeschrieben ist. 
g. 31. 
Einstellung der Fläßerei bei hohem Wasserstande. 
Zu Heilbronn, Diedesheim, Eberbach, Heidelberg und nach Bedürfniß auch ander- 
wärts werden an einem vom Fluß aus leicht sichtbaren Platz Marken angebracht, deren
	        
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