Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Untersuchung der Necharschiffe und die Auestellung der Schiffgatteste. 
Vom 15. Mai 1884. 
Auf Grund des Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen 
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, wird 
bezüglich der Untersuchung der Neckarschiffe und der Ausstellung der Schiffsatteste mit 
Höchster Genehmigung vom 10. Mai 1884 Nachstehendes verfügt. 
S. 1. 
Errichtung einer Kommission für die Untersuchung der Neckarschiffe in Heilbronn. 
Zur Untersuchung der Neckarschiffe (Schiffsbeklopfung) in den in den §§. 2 und 3 
der Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den Neckar von Heilbronn abwärts vorge- 
sehenen Fällen ist die in Heilbronn bestellte Kommission von Sachverständigen (Schiffs- 
untersuchungskommission) berufen. Diese Kommission hat sich auch der Untersuchung 
von Schiffen mit einer Tragfähigkeit von 300 Centnern oder mehr, welche den Neckar 
oberhalb Heilbronn befahren, zu unterziehen, und auf besondere Anweisung der Auf- 
sichtsbehörde oder auf Antrag der Betheiligten die Untersuchung von Fahrzeugen unter 
300 Centner Tragfähigkeit (§. 6 der Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den Neckar 
von Heilbronn abwärts) zu übernehmen. 
S. 2. 
Verfahren, allgemeine Bestimmung. 
Das Gesuch um Ausstellung eines Schiffsattestes ist von dem Eigenthümer oder 
dem Führer des Schiffs schriftlich oder mündlich unter Beifügung der vorgeschriebenen 
Angaben (88. 5, 6) an den Vorstand der Schiffsuntersuchungskommission zu richten. 
Derselbe prüft nöthigenfalls, ob die Vorlage formell zu beanstanden ist, und veranlaßt 
eventuell auf kürzestem Wege den Gesuchsteller zur Verbesserung der formellen Mängel. 
Ist gegen die Vollständigkeit des Gesuches nichts zu erinnern, so bestimmt der Vor- 
stand innerhalb des Hafengebiets einen Liegeplatz, an welchem die Untersuchung vorzu- 
nehmen ist. 
Der Vorstand beruft die Sachverständigen, leitet die Untersuchung, nimmt über deren 
Ergebniß ein Protokoll auf und ordnet, wenn die Untersuchung keine Anstände ergeben
	        
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