Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Verbindung mit dem Schiff so beschaffen ist, daß sie eine andauernd sichere 
Thätigkeit erwarten läßt; 
2) ob die Maschinenkammer von den Kajüten und den Laderäumen durch Schotten 
aus Eisenblech getrennt ist und 
3) ob die Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Oeff- 
nungen im Deck mit Vorrichtungen gegen unversehenes Hineinfallen verwahrt 
und — bei Raddampfern — ob die Thüren zu den Rädern gehörig verschließbar 
eingerichtet sind. 
Bei wiedeholter Untersuchung eines Schiffs ist namentlich auch auf etwaige Abnutzung 
oder begonnene Zerstörung der einzelnen Theile durch Fäulniß oder Rostbildung, sowie 
auf die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Reparaturen oder Aenderungen zu achten. 
S. 10. 
Dampfkesselprüfung. 
Ist bei der Einreichung des Gesuches um Ausstellung des Schiffsattestes für ein 
Dampfschiff der Beweis nicht erbracht, daß der Kessel in seiner Aufstellung in dem 
Schiff schon amtlich geprobt, beziehungsweise seit weniger als Jahresfrist revidirt worden, 
so veranlaßt der Vorstand der Kommission zunächst die Prüfung des Kessels durch den 
hiefür bestimmten Sachverständigen. 
Letzterer nimmt die Prüfung oder Revision nach den hiefür bestimmten allgemeinen 
Vorschriften vor und theilt das Ergebniß und, wenn keine Mängel gefunden oder diese 
beseitigt worden sind, die hierüber auszustellende Beurkundung dem Vorstande der Kom- 
mission mit. 
S. 11. 
Untersuchung der Schiffsausrüstung. 
Die Kommission hat weiter zu untersuchen, ob das Schiff mit allem erforderlichen 
Takelwerk insbesondere genügend mit Schiffsankern von dem der Größe des Schiffs 
entsprechenden Gewicht und mit Tauen von ausreichender Stärke und Länge, sowie mit 
allen sonstigen zur sicheren Führung des Schiffs und zur Hilfe in Nothfällen, namentlich 
auch zur ausgiebigen Entfernung von Wasser aus dem Schiffsraume, erforderlichen Vor- 
richtungen und endlich mit den vorgeschriebenen Signallaternen und Flaggen versehen ist.
	        
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