86
Verbindung mit dem Schiff so beschaffen ist, daß sie eine andauernd sichere
Thätigkeit erwarten läßt;
2) ob die Maschinenkammer von den Kajüten und den Laderäumen durch Schotten
aus Eisenblech getrennt ist und
3) ob die Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Oeff-
nungen im Deck mit Vorrichtungen gegen unversehenes Hineinfallen verwahrt
und — bei Raddampfern — ob die Thüren zu den Rädern gehörig verschließbar
eingerichtet sind.
Bei wiedeholter Untersuchung eines Schiffs ist namentlich auch auf etwaige Abnutzung
oder begonnene Zerstörung der einzelnen Theile durch Fäulniß oder Rostbildung, sowie
auf die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Reparaturen oder Aenderungen zu achten.
S. 10.
Dampfkesselprüfung.
Ist bei der Einreichung des Gesuches um Ausstellung des Schiffsattestes für ein
Dampfschiff der Beweis nicht erbracht, daß der Kessel in seiner Aufstellung in dem
Schiff schon amtlich geprobt, beziehungsweise seit weniger als Jahresfrist revidirt worden,
so veranlaßt der Vorstand der Kommission zunächst die Prüfung des Kessels durch den
hiefür bestimmten Sachverständigen.
Letzterer nimmt die Prüfung oder Revision nach den hiefür bestimmten allgemeinen
Vorschriften vor und theilt das Ergebniß und, wenn keine Mängel gefunden oder diese
beseitigt worden sind, die hierüber auszustellende Beurkundung dem Vorstande der Kom-
mission mit.
S. 11.
Untersuchung der Schiffsausrüstung.
Die Kommission hat weiter zu untersuchen, ob das Schiff mit allem erforderlichen
Takelwerk insbesondere genügend mit Schiffsankern von dem der Größe des Schiffs
entsprechenden Gewicht und mit Tauen von ausreichender Stärke und Länge, sowie mit
allen sonstigen zur sicheren Führung des Schiffs und zur Hilfe in Nothfällen, namentlich
auch zur ausgiebigen Entfernung von Wasser aus dem Schiffsraume, erforderlichen Vor-
richtungen und endlich mit den vorgeschriebenen Signallaternen und Flaggen versehen ist.