Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Verbindung  mit  dem  Schiff  so  beschaffen  ist,  daß  sie  eine  andauernd  sichere
Thätigkeit  erwarten  läßt;
2)  ob  die  Maschinenkammer  von  den  Kajüten  und  den  Laderäumen  durch  Schotten
aus  Eisenblech  getrennt  ist  und
3)  ob  die  Treppen  und  Geländer  auf  Deck  und  außenseits  gehörig  sicher,  die  Oeffnungen
  im  Deck  mit  Vorrichtungen  gegen  unversehenes  Hineinfallen  verwahrt
und  —  bei  Raddampfern  —  ob  die  Thüren  zu  den  Rädern  gehörig  verschließbar
eingerichtet  sind.
Bei  wiedeholter  Untersuchung  eines  Schiffs  ist  namentlich  auch  auf  etwaige  Abnutzung
oder  begonnene  Zerstörung  der  einzelnen  Theile  durch  Fäulniß  oder  Rostbildung,  sowie
auf  die  Zweckmäßigkeit  der  vorgenommenen  Reparaturen  oder  Aenderungen  zu  achten.

S.  10.
Dampfkesselprüfung.

Ist  bei  der  Einreichung  des  Gesuches  um  Ausstellung  des  Schiffsattestes  für  ein
Dampfschiff  der  Beweis  nicht  erbracht,  daß  der  Kessel  in  seiner  Aufstellung  in  dem
Schiff  schon  amtlich  geprobt,  beziehungsweise  seit  weniger  als  Jahresfrist  revidirt  worden,
so  veranlaßt  der  Vorstand  der  Kommission  zunächst  die  Prüfung  des  Kessels  durch  den
hiefür  bestimmten  Sachverständigen.

Letzterer  nimmt  die  Prüfung  oder  Revision  nach  den  hiefür  bestimmten  allgemeinen
Vorschriften  vor  und  theilt  das  Ergebniß  und,  wenn  keine  Mängel  gefunden  oder  diese
beseitigt  worden  sind,  die  hierüber  auszustellende  Beurkundung  dem  Vorstande  der  Kommission
  mit.

S.  11.
Untersuchung  der  Schiffsausrüstung.

Die  Kommission  hat  weiter  zu  untersuchen,  ob  das  Schiff  mit  allem  erforderlichen
Takelwerk  insbesondere  genügend  mit  Schiffsankern  von  dem  der  Größe  des  Schiffs
entsprechenden  Gewicht  und  mit  Tauen  von  ausreichender  Stärke  und  Länge,  sowie  mit
allen  sonstigen  zur  sicheren  Führung  des  Schiffs  und  zur  Hilfe  in  Nothfällen,  namentlich
auch  zur  ausgiebigen  Entfernung  von  Wasser  aus  dem  Schiffsraume,  erforderlichen  Vorrichtungen
  und  endlich  mit  den  vorgeschriebenen  Signallaternen  und  Flaggen  versehen  ist.