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6) die praktische Fertigkeit in der unmittelbaren Anwendung der Vorschriften über
den Abfertigungs-, Fahr- und Kassendienst;
7) die Telegraphenordnung und die technischen Telegrapheneinrichtungen; Fertigkeit
im Telegraphiren;
8) Geschichte des deutschen Eisenbahnwesens; Handels= und Verkehrsgeographie, vor-
zugsweise diejenige von Europa;
9) französische Sprache, und, wenn der Kandidat es wünscht, auch italienische oder
englische Sprache.
S. 5.
Den Meldungen um Zulassung zu der niederen Eisenbahndienstprüfung (zu vergl.
6 und 7) sind beizulegen:
1) der Nachweis über die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs;
2) der Nachweis über das deutsche Indigenat;
3) der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung; dieser Nachweis ist
zu führen durch die Bescheinigung über den Besuch einer württembergischen huma-
nistischen oder realistischen öffentlichen Unterrichtsanstalt wenigstens bis zu der von
derselben erlangten Ausstellung des wissenschaftlichen Oualifikationszeugnisses für
den einjährig-freiwilligen Militärdienst oder durch die Bescheinigung über das Er-
stehen der Aufnahmeprüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten;
4) der Nachweis über mindestens 3 jährigen Fachbildungsdienst bei Eisenbahnämtern,
worunter ein Dienstprobejahr, in der Eigenschaft eines Eisenbahnpraktikanten
II. Klasse (zu vergl. §. 8 Abs. 2);
5) der Nachweis über das Verhalten während des Fachbildungsdiensts;
6) ein Zeugniß eines öffentlich angestellten Arztes über den Gesundheitszustand,
namentlich über normales Hör= und Sehpvermögen.
S. 6.
Die Kandidaten des höheren Eisenbahndiensts, für welche die Erstehung der niederen
Dienstprüfung eine Voraussetzung der Zulassung zu der höheren Dienstprüfung bildet,
(zu vergl. übrigens §. 24) haben behufs der Zulassung zu der niederen Prüfung außer
den in Ziffer 1, 2, 5 und 6 des §. 5 bezeichneten Nachweisen das Zeugniß der Reife für
die Immatrikulation bei der staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität vorzulegen,