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Versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Ueckarschifferpatente und die Dienstbücher der Schiffsmannschaften.
Vom 15. Mai 1884.
Auf Grund des Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aende-
rungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich,
wird bezüglich der Neckarschifferpatente und der Dienstbücher der Schiffsmannschaften mit
Höchster Genehmigung vom 10. Mai 1884 Nachstehendes verfügt.
I. In Betreff der Schifferpatente.
S. 1.
Der nach §F. 5 der Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den Neckar von Heil-
bronn abwärts vom 15. Mai 1884 zur Erwerbung eines Schifferpatents erforderliche
Befähigungsnachweis ist durch ein Zeugniß derjeuigen Neckarschiffer zu führen, bei welchen
der Bewerber gelernt oder im Dienst gestanden hat.
Kann deren Zeugniß nicht mehr beigebracht werden, so genügt ein Zeugniß von
zwei anderen Neckarschiffern, welchen zuverläßig bekannt ist, daß der Bewerber die vor-
geschriebene Zeit als Neckarschiffer gedient und die Neckarschifffahrt erlernt hat.
Das Zeugniß muß angeben, ob der Bewerber bei der Befahrung des Neckars die
Führung des Ruders mitbesorgt hat.
Die Zeugnisse müssen von einem öffentlichen Beamten beglaubigt sein.
S. 2.
Das Gesuch um Ertheilung eines Schifferpatents ist mit dem Nachweis, daß der
Bewerber im Reichsgebiet wohnhaft ist, nebst den in §F. 1 bezeichneten Zeugnissen,
einem Signalement der Person des Bewerbers und dem im §. 7 genannten Dienstbuche
desselben dem Vorstand des Hauptzollamts Heilbronn (Oberzollinspektor) zu überreichen.
Der Oberzollinspektor hat den Antrag nach eigenem Wissen oder eingezogenen Er-
kundigungen zu prüfen und mit seiner gutächtlichen Aeußerung dem Oberamt Heilbronn
zu übergeben.
8. 3.
Sind die Bedingungen erfüllt, so wird das Patent von dem Oberamt Heil-
bronn nach beiliegendem Muster (Formular I.) ausgefertigt und dem Bewerber nach