Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Beifügung dessen eigenhändiger, außer dem Familiennamen auch die Vornamen enthal- 
tender Unterschrift ausgehändigt. 
Von der Ertheilung jedes Schifferpatentes ist dem Oberzollinspektor in Heilbronn 
behufs der Eintragung in das Schifferverzeichniß vom Oberamt Heilbronn Mittheilung 
zu machen. 
S. 4. 
Die im §. 5 Abs. 3 der vorerwähnten Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den 
Neckar erwähnten Bescheinigungen für Inhaber eines Rheinschifferpatents sind ebenfalls 
nach Maßgabe der Bestimmungen unter §§. 2 und 3 nachzusuchen und zu ertheilen. 
§. 5. 
Die Einziehung der Schifferpatente, sowie der in §. 4 erwähnten Bescheinigungen 
(vergl. Art. 43 der Neckarschifffahrtsordnung vom 1. Juli 1842, Reg. Blatt von 1843 
S. 165) steht dem Oberamt Heilbronn zu. 
Von jeder Einziehung eines Schifferpatents ist dem Oberzollinspektor in Heilbronn 
zum Striche in der Schifferliste Nachricht zu geben. 
8. 6. 
Die früheren Bestimmungen über die Ausstellung der Schifferpatente insbesondere 
diejenigen der Verfügung, betreffend die Ertheilung von Schifffahrtspatenten zur Be- 
fahrung des Neckars und Rheins vom 7. Oktober 1858 (Reg. Blatt S. 212) werden 
hiemit aufgehoben. 
Die auf Grund derselben ausgestellten Schifferpatente bleiben jedoch in Kraft, was 
auf Verlangen beim Oberamt Heilbronn durch dieses auf den Patenten zu beurkun- 
den ist. 
II. In Betreff der Dienstbücher der Schiffsmannschaften. 
§. 7. 
Wer auf einem Neckarschiffe als Lehrling, Schiffsjunge, Schiffsgeselle, Schiffsgehilfe, 
Schiffsknecht, Heizer, Matrose, Bootsmann oder Stenermann in ein festes Dienstverhältniß 
tritt, muß mit einem Dienstbuch versehen sein. 
Die Schifferpatente besitzenden Steuerleute bedürfen eines solchen Dienstbuches nicht. 
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