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Beifügung dessen eigenhändiger, außer dem Familiennamen auch die Vornamen enthal-
tender Unterschrift ausgehändigt.
Von der Ertheilung jedes Schifferpatentes ist dem Oberzollinspektor in Heilbronn
behufs der Eintragung in das Schifferverzeichniß vom Oberamt Heilbronn Mittheilung
zu machen.
S. 4.
Die im §. 5 Abs. 3 der vorerwähnten Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den
Neckar erwähnten Bescheinigungen für Inhaber eines Rheinschifferpatents sind ebenfalls
nach Maßgabe der Bestimmungen unter §§. 2 und 3 nachzusuchen und zu ertheilen.
§. 5.
Die Einziehung der Schifferpatente, sowie der in §. 4 erwähnten Bescheinigungen
(vergl. Art. 43 der Neckarschifffahrtsordnung vom 1. Juli 1842, Reg. Blatt von 1843
S. 165) steht dem Oberamt Heilbronn zu.
Von jeder Einziehung eines Schifferpatents ist dem Oberzollinspektor in Heilbronn
zum Striche in der Schifferliste Nachricht zu geben.
8. 6.
Die früheren Bestimmungen über die Ausstellung der Schifferpatente insbesondere
diejenigen der Verfügung, betreffend die Ertheilung von Schifffahrtspatenten zur Be-
fahrung des Neckars und Rheins vom 7. Oktober 1858 (Reg. Blatt S. 212) werden
hiemit aufgehoben.
Die auf Grund derselben ausgestellten Schifferpatente bleiben jedoch in Kraft, was
auf Verlangen beim Oberamt Heilbronn durch dieses auf den Patenten zu beurkun-
den ist.
II. In Betreff der Dienstbücher der Schiffsmannschaften.
§. 7.
Wer auf einem Neckarschiffe als Lehrling, Schiffsjunge, Schiffsgeselle, Schiffsgehilfe,
Schiffsknecht, Heizer, Matrose, Bootsmann oder Stenermann in ein festes Dienstverhältniß
tritt, muß mit einem Dienstbuch versehen sein.
Die Schifferpatente besitzenden Steuerleute bedürfen eines solchen Dienstbuches nicht.
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