Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Für jede künftige Etatsperiode wird der Normalbetrag der Steuer durch das Finanz- 
gesetz bestimmt. 
II. Besteuerung des im Inlande erzeugten Branutweins. 
1. Erhebungsarten und Steuersätze. 
Art. 2. 
Die Steuer von dem im Inlande erzeugten Branntwein wird erhoben entweder: 
a) nach dem Rauminhalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benützten 
Gefässe (Maischraumsteuer) oder 
b) nach der Menge der zur Bereitung des Branntweins bestimmten Materialien 
(Branntweinmaterialsteuer) oder 
P) nach der Leistungsfähigkeit des Betriebs bei Verarbeitung der zur Branntwein= 
erzeugung zu verwendenden Stoffe (Steuerfixation). 
Art. 3. 
Der Maischraumsteuer sind vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 und 
in Art. 5 diejenigen Brennereien unterworfen, welche mehlige Stoffe oder Mischungen 
aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten. 
Die Maischraumsteuer beträgt von jedem Hektoliter des Rauminhalts der Meaisch- 
bütten und von jeder Einmaischung 1 /4 31 F. 
Eine Ermäßigung um ein Sechstheil des vorstehend festgestellten Steuersatzes wird 
denjenigen Brennereien eingeräumt, welche an einem Tage nicht über 10 ½ Hektoliter 
Maischbüttenraum bemeischen. 
Wenn ein Brenner an einem Tage mehr als 10 ½" Hektoliter Maischbüttenraum 
bemaischt, so hat er für den betreffenden Kalendermonat auf diese Ermäßigung keinen 
Anspruch. 
Art. 4. 
Der Branntweinmaterialsteuer unterliegen vorbehältlich der Bestimmung in Art. 5 
Abs. 2 lit. b diejenigen Brennereien, welche nichtmehlige Stoffe verarbeiten. Jedoch 
können Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, der Maischraum- 
stener an Stelle der Branntweinmaterialsteuer unterworfen werden.
	        
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