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des Kalenderjahrs an, in welchem sie zu entrichten waren, und wird durch urkundliche
Anforderung von Seiten einer Steuerbehörde unterbrochen. Die Verjährung der Zurück-
forderung zuviel bezahlter Steuern läuft vom Tage der geleisteten Zahlung an und wird
durch das Anbringen der Rückforderung bei der Behörde, an welche die Zahlung geleistet
wurde, unterbrochen.
4. Nachlaß der Steuer.
Art. 8.
Ein Nachlaß an der Steuer findet statt, wenn
a) die Maische einer versteuerten unangebrochenen Maischbütte oder das Material
eines versteuerten unangebrochenen Materialbehälters gänzlich unbrauchbar gewor-
den ist, oder
b) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, durch welche eine Beschä-
digung herbeigeführt wird,
soferne von diesen Vorfällen die Steuerbehörde in der vorgeschriebenen Weise ohne Verzug
in Kenntuiß gesetzt, bei Feststellung des Sachverhalts nach Anordnung der Stenerbehörde
verfahren und der Schaden von den Abgabepflichtigen nachgewiesen wird.
5. Rückvergütung der Steuer.
Art. 9.
Wird Branntwein, für welchen die Steuer (Art. 2) entrichtet worden ist, ausgeführt,
so hat der Ausführende, soferne der Branntwein eine Stärke von 35 Prozent nach Tralles
oder darüber hat, und die auf einmal ausgeführte Menge mindestens 20 Liter beträgt,
Anspruch auf Steuerrückvergütung.
Für ausgeführte Liqueure kann ohne Rücksicht auf den Stärkegrad Nückvergütung
gewährt werden.
Die Bestimmung der Sätze und Bedingungen der Steuerrückvergütung geschieht im
Wege der Verordnung.
Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, für denjenigen Branntwein, welcher im Inlande
zur Essigbereitung und zu anderen gewerblichen Zwecken verwendet wird, bei Einhaltung
der von ihr vorgeschriebenen Bedingungen und Kontrollen eine Rückvergütung der Steuer
nach demjenigen Satze zu bewilligen, welcher bei der Ausfuhr von Branntwein vergütet wird.
Bezüglich der Verjährung gelten die Bestimmungen des Art. 7.