Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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6. Kontrolle der Brennereien im allgemeinen. 
Art. 10. 
Die Brennereien unterliegen der Kontrolle der Steuerverwaltung. 
Die Steuerbeamten sind berechtigt, die Brennereien in der Zeit, für welche sie zum 
Betriebe angemeldet sind, und im Falle der Verdacht einer Hinterziehung oder einer 
Ordnungswidrigkeit vorliegt, jederzeit, außerdem aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 
8 Uhr behufs der Vornahme der Kontrollehandlungen zu betreten. 
Der Brennerei-Inhaber und seine Gewerbsgehilfen sind verpflichtet, die zum Voll- 
zug dieser Kontrollehandlungen erforderlichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. 
Der Zugang zur Brennerei muß, solange in derselben gearbeitet wird, unverschlossen 
sein. Die Steuerverwaltung kann jedoch Brennereien, welche unter Art. 5 Abs. 2 und 
Art. 39 fallen, von dieser Vorschrift ausnehmen. 
Art. 11. 
Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, hat solches 
vorher der Steuerbehörde anzuzeigen und derselben mindestens 8 Tage vor Anfang des 
Betriebs nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung eine 
Nachweisung einzureichen, in welcher die Betriebsräume und sämmtliche Betriebsgeräthschaften 
unter Angabe des Rauminhalts jedes einzelnen Geräths verzeichnet sein müssen. Der 
Stenerbehörde ist auch jede Erweiterung, Vermehrung, Verminderung oder sonstige Ver- 
änderung der Betriebsgeräthschaften vor der Aenderung anzuzeigen. 
Soweit nicht für kleine Brennereien von der Steuerverwaltung Ausnahmen zuge- 
lassen sind, ist dieser Nachweisung von dem Brennerei-Inhaber ein Grundriß derjenigen 
Räume, in welchen sich die Betriebsgeräthschaften befinden und ihrer Stellung in den- 
selben nach besonders vorzuschreibendem Muster in doppelter Ausfertigung beizufügen. 
Aenderungen in der Stellung dieser Geräthe müssen unter Vorlage eines anderen Grund- 
risses zuvor angezeigt werden. 
Sämmtliche in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die 
abgeänderten Betriebsgeräthschaften sind, sofern es die Steuerbehörde für erforderlich hält, 
nachzumessen, soweit thunlich mit einem Stempel zu versehen und zu nummeriren. Den 
Ranminhalt und die Nummer hat der Brennerei-Inhaber nach Anordnung der Steuer- 
behörde an den Geräthen deutlich bezeichnen und die Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen.
	        
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