Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8) Der Betrag der zu entrichtenden Steuer wird auf Grund des amtlich genehmigten 
Betriebsplans (Art. 12) festgestellt. 
9) Auf Antrag des Brennerei-Inhabers kann die Steuerbehörde von den in Ziff. 1 
und 3 bis 5 ertheilten Vorschriften Ausnahmen zulassen. 
b) Für die Branntweinmaterialsteuer. 
Art 14. 
1) Wer Branntwein aus den in Art. 4 genannten Stoffen bereiten will, hat 3 Tage 
zuvor (Art. 12 Abs. 1) der Steuerbehörde ein doppeltes Verzeichniß über Menge und 
Gattung seiner sämmtlichen Materialvorräthe unter Angabe des Aufbewahrungsorts nach 
dem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster einzureichen, auch jeden ferneren 
Zugang zur Nachtragung in das Verzeichniß sogleich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 
Was in Art. 12 Abs. 3 für die Aufbewahrung des Betriebsplans vorgeschrieben ist, 
gilt auch für das bescheinigt von der Steuerbehörde zurückzugebende Exemplar des Ma- 
terialvorrathsverzeichnisses. 
Der zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf Grund des Be- 
triebsplans, welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in 
dem Vorrathsverzeichnisse abgeschrieben. 
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet, und solange die 
Brennerei nicht amtlich außer Gebrauch gesetzt worden ist, darf in der Brennerei kein 
anderer, als der in dem Betriebsplan angegebene Vorrath von den in Art. 4 bezeichneten 
Stoffen vorhanden sein. 
Jede Verwendung des in dem Vorrathsverzeichnisse enthaltenen Materials zu anderen 
Zwecken, als zum Branntweinbrennen, muß der Stenerbehörde angezeigt und nachgewiesen 
werden, es müßte denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum Beginn des nächsten Be- 
triebsjahrs ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Materialkontrolle von der Ver- 
zichtleistung ab bis dahin aufhört. 
2) Nach Uebergabe des Materialvorrathsverzeichnisses hat die Steuerbehörde die an- 
gemeldeten Vorräthe zu revidiren. Bei der Revision werden alle Gefässe, welche Vorräthe 
an Material enthalten, für voll angenommen. Ausnahmen hievon können in unbedenk- 
lichen Fällen für eines der Gefässe mit Füllungen von gleichen Stoffen und bei einge- 
stampften Weintrebern für alle Gefässe zugelassen werden. 
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