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Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst werden als
obere unbrauchbare Schichte 10 % des Inhaltes der Gefässe oder, wenn dieselben nicht
für voll angenommen wurden, des Materialquantums in Abzug gebracht.
3) Der Revision wird das nach Ziff. 1 abzugebende Verzeichniß zu Grunde gelegt.
Ergiebt sich hiebei nach dem in Ziff. 2 Abs. 2 gedachten Abzuge gegen den ange-
zeigten Gesammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil des
angezeigten Gesammtvorraths, so tritt wie bei einem Minderbefunde nur eine Berichtigung
des Verzeichnisses ein, wegen eines größeren Mehrbefundes kann das Strafverfahren
eingeleitet werden.
4) Der zum Brennen angemeldete und in dem Materialvorrathsverzeichnisse zu diesem
Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf Grund des Betriebsplans besonders
revidirt. Bei Abweichung des Befundes von der angemeldeten Menge findet die in Ziff. 3
gegebene Vorschrift Anwendung.
5) Material, das bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung in
der Brennerei gefunden werden sollte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn
es mehr als die nach Ziff. 2 Abs. 2 zu vergütende Schichte begreift, aus dem Aufbe-
wahrungsgefässe sogleich auszusondern und in dem Materialvorrathsverzeichnisse oder dem
Betriebsplane abzusetzen, und zum Brennen unbrauchbar zu machen.
6) Weniger als 6 Hektoliter der in Art. 4 lit. a und b oder 3 Hektoliter der in
Art. 4 lit. c genannten Stoffe dürfen für einen Monat nicht angemeldet werden.
7) In Ansehung der Brennzeit greifen zwar die Bestimmungen des Art. 13 Ziff. 5
beziehungsweise Ziff. 9 ebenfalls Platz. Die Brennzeit kann jedoch, wenn die Anzahl
der angemeldeten Blasenfüllungen, welche nicht weniger als 2 an einem Tage betragen
darf, hinter der Produktionsfähigkeit der Blase zurückbleibt, durch die Steuerbehörde auf
das wirkliche Bedürfniß vermindert werden.
8) Der Betriebsplan (Art. 12) darf für die Periode, auf welche er lautet, nur auf
Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein. Wenn jedoch für die ganze
angemeldete Betriebszeit der nach Maßgabe der Stoffe relativ höchste Steuersatz (Art. 4)
entrichtet wird, so findet in der Auswahl der in Art. 4 genannten Stoffe und in der
Abwechslung bei ihrer Verarbeitung keine Beschränkung statt. Der Betrag der zu ent-
richtenden Steuer wird auf Grund der nach dem Betriebsplane vorzunehmenden amtlichen
Revisionen festgesetzt.