Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst werden als 
obere unbrauchbare Schichte 10 % des Inhaltes der Gefässe oder, wenn dieselben nicht 
für voll angenommen wurden, des Materialquantums in Abzug gebracht. 
3) Der Revision wird das nach Ziff. 1 abzugebende Verzeichniß zu Grunde gelegt. 
Ergiebt sich hiebei nach dem in Ziff. 2 Abs. 2 gedachten Abzuge gegen den ange- 
zeigten Gesammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil des 
angezeigten Gesammtvorraths, so tritt wie bei einem Minderbefunde nur eine Berichtigung 
des Verzeichnisses ein, wegen eines größeren Mehrbefundes kann das Strafverfahren 
eingeleitet werden. 
4) Der zum Brennen angemeldete und in dem Materialvorrathsverzeichnisse zu diesem 
Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf Grund des Betriebsplans besonders 
revidirt. Bei Abweichung des Befundes von der angemeldeten Menge findet die in Ziff. 3 
gegebene Vorschrift Anwendung. 
5) Material, das bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung in 
der Brennerei gefunden werden sollte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn 
es mehr als die nach Ziff. 2 Abs. 2 zu vergütende Schichte begreift, aus dem Aufbe- 
wahrungsgefässe sogleich auszusondern und in dem Materialvorrathsverzeichnisse oder dem 
Betriebsplane abzusetzen, und zum Brennen unbrauchbar zu machen. 
6) Weniger als 6 Hektoliter der in Art. 4 lit. a und b oder 3 Hektoliter der in 
Art. 4 lit. c genannten Stoffe dürfen für einen Monat nicht angemeldet werden. 
7) In Ansehung der Brennzeit greifen zwar die Bestimmungen des Art. 13 Ziff. 5 
beziehungsweise Ziff. 9 ebenfalls Platz. Die Brennzeit kann jedoch, wenn die Anzahl 
der angemeldeten Blasenfüllungen, welche nicht weniger als 2 an einem Tage betragen 
darf, hinter der Produktionsfähigkeit der Blase zurückbleibt, durch die Steuerbehörde auf 
das wirkliche Bedürfniß vermindert werden. 
8) Der Betriebsplan (Art. 12) darf für die Periode, auf welche er lautet, nur auf 
Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein. Wenn jedoch für die ganze 
angemeldete Betriebszeit der nach Maßgabe der Stoffe relativ höchste Steuersatz (Art. 4) 
entrichtet wird, so findet in der Auswahl der in Art. 4 genannten Stoffe und in der 
Abwechslung bei ihrer Verarbeitung keine Beschränkung statt. Der Betrag der zu ent- 
richtenden Steuer wird auf Grund der nach dem Betriebsplane vorzunehmenden amtlichen 
Revisionen festgesetzt.
	        
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