Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, für den im Uebergangsverkehr eingeführten 
Branntwein, welcher zu den im vierten Absatz von Art. 9 bezeichneten gewerblichen 
Zwecken bestimmt ist, Steuerrückvergütung zu gewähren. Die Bestimmung der Sätze 
und Bedingungen der Steuerrückvergütung geschieht im Wege der Verordnung. 
Bezüglich der Verjährung gelten die Bestimmungen des Art. 7. 
IV. Abgabe vom Ausschank und Kleinverkauf des Brauntweins. 
Art. 18. 
Wer Branntwein (Alkohol, Weingeist, Sprit) irgend eines Stärkegrades, wozu auch 
Liqueure aller Art zu rechnen sind, ausschenkt oder im kleinen, d. h. in Quantitäten 
unter 20 Liter verkauft, unterliegt einer jährlichen Abgabe von 5 MA bis 240 M. 
Die Abgabe wird auf die dem Gewerbetreibenden obliegende Anzeige von der Bezirks- 
steuerbehörde nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bezirkspolizeiamt festgesetzt und im 
Falle der Ausdehnung oder Abnahme des Betriebs, jedoch erst mit dem Beginn des 
nächstfolgenden Verwaltungsjahrs, erhöht oder vermindert. Dieselbe ist in 4 Ouartal- 
raten zu entrichten. 
Wird der Branntweinschank oder Kleinverkauf eingestellt, so ist die Abgabe noch für 
dasjenige Quartal, in welchem der Gewerbebetrieb aufgehört hat, ganz zu entrichten. 
Auch wird mindestens eine QOuartalrate dann angesetzt, wenn der Branntweinschank oder 
Kleinverkauf nur ganz vorübergehend bei einem besonderen Anlasse, z. B. während eines 
Jahrmarkts, betrieben werden soll. 
Branntweinbrenner und andere Personen, welche nur ihren selbst oder durch Lohn- 
brenner erzeugten Branntwein in QOuantitäten von 2 Liter und darüber verkaufen, fallen 
nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, wenn sie nicht als Gast= oder 
Schankwirthe zum Ausschank von Branntwein berechtigt sind, beziehungsweise von dieser 
Berechtigung Gebrauch machen oder das Gewerbe eines Kaffeewirths, Zuckerbäckers, 
Apothekers, Kaufmanns, Krämers, Marketenders, Kostreichers einer öffentlichen Anstalt 
und dergleichen ausüben. 
Ebensowenig fällt der Verkauf von Branntwein aus Verlassenschaften oder im Wege 
der obrigkeitlichen Zwangsveräußerung unter die Bestimmungen dieses Artikels. 
Andere bloß zufällige Veräußerungen von Branntwein unter 20 Liter, jedoch nicht 
unter 2 Liter, können in außerordentlichen Fällen auf vorherige Anzeige bei der Steuer-
	        
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