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Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, für den im Uebergangsverkehr eingeführten
Branntwein, welcher zu den im vierten Absatz von Art. 9 bezeichneten gewerblichen
Zwecken bestimmt ist, Steuerrückvergütung zu gewähren. Die Bestimmung der Sätze
und Bedingungen der Steuerrückvergütung geschieht im Wege der Verordnung.
Bezüglich der Verjährung gelten die Bestimmungen des Art. 7.
IV. Abgabe vom Ausschank und Kleinverkauf des Brauntweins.
Art. 18.
Wer Branntwein (Alkohol, Weingeist, Sprit) irgend eines Stärkegrades, wozu auch
Liqueure aller Art zu rechnen sind, ausschenkt oder im kleinen, d. h. in Quantitäten
unter 20 Liter verkauft, unterliegt einer jährlichen Abgabe von 5 MA bis 240 M.
Die Abgabe wird auf die dem Gewerbetreibenden obliegende Anzeige von der Bezirks-
steuerbehörde nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bezirkspolizeiamt festgesetzt und im
Falle der Ausdehnung oder Abnahme des Betriebs, jedoch erst mit dem Beginn des
nächstfolgenden Verwaltungsjahrs, erhöht oder vermindert. Dieselbe ist in 4 Ouartal-
raten zu entrichten.
Wird der Branntweinschank oder Kleinverkauf eingestellt, so ist die Abgabe noch für
dasjenige Quartal, in welchem der Gewerbebetrieb aufgehört hat, ganz zu entrichten.
Auch wird mindestens eine QOuartalrate dann angesetzt, wenn der Branntweinschank oder
Kleinverkauf nur ganz vorübergehend bei einem besonderen Anlasse, z. B. während eines
Jahrmarkts, betrieben werden soll.
Branntweinbrenner und andere Personen, welche nur ihren selbst oder durch Lohn-
brenner erzeugten Branntwein in QOuantitäten von 2 Liter und darüber verkaufen, fallen
nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, wenn sie nicht als Gast= oder
Schankwirthe zum Ausschank von Branntwein berechtigt sind, beziehungsweise von dieser
Berechtigung Gebrauch machen oder das Gewerbe eines Kaffeewirths, Zuckerbäckers,
Apothekers, Kaufmanns, Krämers, Marketenders, Kostreichers einer öffentlichen Anstalt
und dergleichen ausüben.
Ebensowenig fällt der Verkauf von Branntwein aus Verlassenschaften oder im Wege
der obrigkeitlichen Zwangsveräußerung unter die Bestimmungen dieses Artikels.
Andere bloß zufällige Veräußerungen von Branntwein unter 20 Liter, jedoch nicht
unter 2 Liter, können in außerordentlichen Fällen auf vorherige Anzeige bei der Steuer-