Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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gestatteten Brennfrist werden mit Ordnungsstrafen bis zu 5/¾ und bei Wiederholungen 
bis zu 60 -X geahndet, falls nicht glaubhaft gemacht werden kann, daß diese Abweichungen 
durch unverschuldete Betriebsstörungen herbeigeführt worden sind. 
Wird in Brennereien, welche der Steuerfixation (Art. 5 Abs. 2—6 und Art. 39) 
unterliegen, das Brennverfahren ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder vor der ange- 
meldeten Zeit begonnen oder nach Umfluß dieser Zeit fortgesetzt, oder werden der Vor- 
schrift in Art 15 Ziff. 2 zuwider andere als die deklarirten Destillirgeräthe benützt, so 
ist eine Geldstrafe bis zu 300 ¾ verwirkt. Sind die vorgenannten Handlungen mit 
einer Steuerhinterziehung verbunden, so tritt eine Verschärfung der Hinterziehungsstrafe 
(Art. 19 und 20) durch einen Zusatz innerhalb des vorstehenden Rahmens ein. 
Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Betriebsplänen, Material- 
vorrathsverzeichnissen und Betriebserklärungen. 
Art 28. 
Eigenmächtige Aenderungen in dem von der Steuerbehörde vollzogenen Betriebsplane 
(Art. 12) werden, insoferne nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Ordnungsstrafen 
bis zu 150. und im Wiederholungsfalle bis zu 300 geahndet. 
Wenn der Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt und nicht bereit gehalten wird, 
um ihn in unbeschädigtem und leserlichem Zustande jederzeit den Steuerbeamten vorlegen 
zu können, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 15 J/4 ein, auch wenn nicht erweislich 
ist, daß der Plan, um eine Zuwiderhandlung zu verbergen, weggeschafft oder beschädigt 
worden ist. 
Das in Betreff der Betriebspläne in vorstehendem Bestimmte gilt auch für die 
Materialvorrathsverzeichnisse (Art. 14 Ziff. 1) und Betriebserklärungen (Art. 15 Ziff. 1). 
Verschlußverletzung. 
Art. 29. 
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses an Maisch-, Destillir= und anderen Ge- 
räthen wird, wenn keine Steuerhinterziehung damit verbunden ist, mit einer Ordnungs- 
strafe bis zu 60 ¾ geahndet, es wäre denn, daß binnen 12 Stunden nach Wahrnehmung 
der Verletzung bei der Steuerbehörde Anzeige erstattet und glaubhaft gemacht wird, daß 
die Verletzung durch Zufall entstanden ist. 
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