Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Widersetzung gegen die Kontrolle. 
Art. 30. 
Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein 
Steuerbeamter an der Vornahme der ihm nach Art. 10 zustehenden Kontrolle einer 
Brennerei verhindert wird, hat eine Ordnungsstrafe bis zu 150 verwirkt, wenn nicht 
die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Anwendung finden. 
Gefährdung der Uebergangssteuer. 
Art. 31. 
Die Bestrafung der Verfehlungen in Betreff der Uebergangssteuer (Art. 17) ge- 
schieht nach den Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt 
S. 275 ff.). 
Mißbrauch von Steuerrückvergütungen. 
Art. 32. 
Wer eine Steuerrückvergütung oder Freilassung von der Uebergangssteuer erlangt 
oder zu erlangen versucht, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage, 
als nach der vorschriftsmäßigen Erklärung beansprucht ist, bewilligt werden kann, oder 
wer steuerfreien Branntwein zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet (Art. 9 
und 17), unterliegt, neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der Rückvergütung bezw. zur 
Zahlung der Uebergangssteuer, der Strafe der Steuerhinterziehung (Art. 19 Abs. 1), 
welche in dem vierfachen Betrag der ungebührlich beanspruchten Summe besteht. 
Von einer Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Unterschied zwischen Erklärung 
und amtlichem Befund drei Prozent nicht übersteigt, oder ein größerer Unterschied durch 
zufällige Einflüsse genügend entschuldigt werden kann. 
Strafe der Hinterziehung der Abgabe vom Ausschank und Kleinverkauf 
des Branntweins. 
Art. 33. 
Wer Branntwein in irgend einer Art ausschenkt oder im Kleinen verkauft (Art. 18) 
ohne zuvor der Bezirkssteuerbehörde hievon schriftlich oder mündlich Anzeige gemacht zu 
haben, macht sich, auch wenn er sonst zu diesem Kleinverkauf berechtigt wäre, der Abgabe- 
hinterziehung schuldig.
	        
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