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Die für die Wiederholung anderer vorschriftswidriger Handlungen besonders ange-
drohte Straferhöhung findet statt, wenn die gleichartige Handlung im Laufe von 3 Jahren
nach der wegen einer solchen ergangenen rechtskräftigen Verurtheilung begangen wird.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Theilnahme.
Art. 36.
Für die im Brennereibetriebe vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen das gegen-
wärtige Gesetz ist der Brennerei-Inhaber strafrechtlich verantwortlich, auch wenn die be-
treffenden Zuwiderhandlungen nicht von ihm selbst verübt wurden. Wird jedoch nachge-
wiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen von einem
Hausgenossen, Gewerbegehilfen oder Taglöhner verübt worden sei, so unterliegen nur
diese der hierauf gesetzten Strafe.
Der Brennerei-Inhaber kann die Uebertragung seiner strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit auf einen selbständigen Geschäftsführer bei der Steuerbehörde in Antrag bringen.
Die Genehmigung des Antrags hat die Wirkung, daß die volle strafrechtliche Verant-
wortlichkeit von dem Brennerei-Inhaber auf den Geschäftsführer übergeht.
Wird der Brennerei-Inhaber oder der Geschäftsführer bestraft, so ist die Mitwirkung
der Hausgenossen, Gewerbegehilfen oder Taglöhner nicht strafbar. Die Beihilfe und die
Begünstigung durch andere Personen sind strafbar, auch wenn auf Seite des Thäters
nur eine Uebertretung vorliegt. Die Anstiftung wird nach Maßgabe des §. 48 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, die Beihilfe und die Begünstigung aber werden
mit einer Geldstrafe bis zu 100 M bestraft. Im Uebrigen ist die Frage, wer als An-
stifter, Gehilfe oder Begünstiger zu bestrafen sei, nach den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich zu beurtheilen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden bezüglich derjenigen, welche Rückvergütung
oder Freilassung von Steuer beanspruchen, entsprechende Anwendung.
Die Brennerei-Inhaber, solche Gewerbetreibende, welche Rückvergütung oder Frei-
lassung von Branntweinsteuer ansprechen, und die Kleinverkäufer von Branntwein haben
für diejenigen Geldstrafen und Kosten zu haften, zu welchen wegen einer mit ihrem Ge-
werbebetrieb in Verbindung stehenden Zuwiderhandlung einer ihrer Hausgenossen, Ge-
werbegehilfen oder Taglöhner verurtheilt wird.