Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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VII. Schlußbestimmungen. 
Art. 44. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, hinsichtlich der Betriebsvorschriften (Art. 10 
bis 15) im Falle des Bedürfnisses weitere Erleichterungen zu gewähren. 
Das Finanzministerium ist ferner ermächtigt, kleineren Brennereien, welche zu einer 
Genossenschaft vereinigt sind, die Begünstigung des Art. 3 Abs. 3 auch dann zu gewähren, 
wenn dieselben täglich über 10½ Hektoliter Maischbüttenraum bemeischen. 
Art. 45. 
Für die Verwilligung von solchen Steuerbefreiungen, Rückvergütungen und Erleich- 
terungen, deren Gewährung auf Grund dieses Gesetzes in das Ermessen der Behörde 
gestellt ist, wird eine Sportel nicht erhoben. 
Art. 46. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1885 in Wirksamkeit. 
Von diesem Tage an treten die Gesetze vom 21. August 1865, betreffend die Abgabe 
von dem zur Branntweinbereitung verwendeten Malz und die Abgabe von Branntwein- 
kleinverkauf, (Neg. Blatt S. 287) und vom 24. März 1881, betreffend die Steuerfreiheit 
des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, (Reg. Blatt S. 173) außer Kraft. 
Die vor dem 1. Juli 1885 noch nicht abgerügten Verfehlungen gegen diese Gesetze 
sind auf Grund der Strafbestimmungen derselben abzuurtheilen. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stresa, den 18. Mai 1885. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hoölder. Steinheil. Sarwey.
	        
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