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Werden hienach Rüben oder Rübensaft der Maischraumsteuer unterstellt, so beträgt
die Steuer 60 H von jedem Hektoliter des Rauminhalts der Maischbütten und von jeder
Einmaischung, während Melasse dem in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes festgestellten Steuer-
satze von 1/4 31 J unterliegt.
2. Außer den in Art. 4 Abs. 2 lit. a des Gesetzes genannten Materialien unterliegen
dem Steuersatze von 50 J vom Hektoliter auch die Schleedornbeeren und die zur Wein-
bereitung nicht tauglichen Trauben.
3. Für nachstehende unter Art. 4 Abs. 2 lit. 4 des Gesetzes fallende Materialien
wird der Steuersatz bis auf weiteres solgendermaen Feigeett
a) für 1 hl Melasse . 1.43159
b) für 1 hl Rüben und Rübensaft. ........... ,,90,,
o)fur1liluchichlaqcncther............—,,7.),,
d) für 1 hl gepreßte Weinhefe — „ 50 „
e) für 1 hl Brauereiabfälle, wozu mit Ausnahme der zu den mehligen
Stoffen zu rechnenden Malztreber namentlich der sog. Teig, das
Hefen- und Glattwasser, der Kühltrub und Kühlschleim gehören . —,„40,
4. In den Fällen der in Art. 5 Abs. ö des Gesetzes vorgesehenen Bereitung des
Branntweins aus den Abfällen der eigenen Biererzeugung beträgt die Steuer 20 J von
100 kg Malz.
5. Die Feststellung des Steuersatzes für weitere nichtmehlige Stoffe bleibt für den
Fall des Bedürfnisses vorbehalten.
6. Wird eine Mischung von Materialien, welche verschiedenen Steuersätzen unter-
liegen, zur Branntweinbereitung verwendet, so ist vom Ganzen der relativ höchste Steuer-
satz zu entrichten.
b z ch 83.
(Zu Art. 5 des Gesetzes.)
1. Bei der Steuerfixation wird die Steuer nicht nach dem wirklich benützten Maisch-
raum oder nach der wirklich verwendeten Materialmenge, sondern nach derjenigen Maisch-
oder Materialmenge berechnet, welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauch
bestimmten Brennvorrichtung innerhalb einer bestimmten Betriebszeit in Branntwein
uQgewandelt werden kann.
2. Unter den in Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes genannten Brennvorrichtungen