Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

136 
Werden hienach Rüben oder Rübensaft der Maischraumsteuer unterstellt, so beträgt 
die Steuer 60 H von jedem Hektoliter des Rauminhalts der Maischbütten und von jeder 
Einmaischung, während Melasse dem in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes festgestellten Steuer- 
satze von 1/4 31 J unterliegt. 
2. Außer den in Art. 4 Abs. 2 lit. a des Gesetzes genannten Materialien unterliegen 
dem Steuersatze von 50 J vom Hektoliter auch die Schleedornbeeren und die zur Wein- 
bereitung nicht tauglichen Trauben. 
3. Für nachstehende unter Art. 4 Abs. 2 lit. 4 des Gesetzes fallende Materialien 
wird der Steuersatz bis auf weiteres solgendermaen Feigeett 
a) für 1 hl Melasse . 1.43159 
b) für 1 hl Rüben und Rübensaft. ........... ,,90,, 
o)fur1liluchichlaqcncther............—,,7.),, 
d) für 1 hl gepreßte Weinhefe — „ 50 „ 
e) für 1 hl Brauereiabfälle, wozu mit Ausnahme der zu den mehligen 
Stoffen zu rechnenden Malztreber namentlich der sog. Teig, das 
Hefen- und Glattwasser, der Kühltrub und Kühlschleim gehören . —,„40, 
4. In den Fällen der in Art. 5 Abs. ö des Gesetzes vorgesehenen Bereitung des 
Branntweins aus den Abfällen der eigenen Biererzeugung beträgt die Steuer 20 J von 
100 kg Malz. 
5. Die Feststellung des Steuersatzes für weitere nichtmehlige Stoffe bleibt für den 
Fall des Bedürfnisses vorbehalten. 
6. Wird eine Mischung von Materialien, welche verschiedenen Steuersätzen unter- 
liegen, zur Branntweinbereitung verwendet, so ist vom Ganzen der relativ höchste Steuer- 
satz zu entrichten. 
b z ch 83. 
(Zu Art. 5 des Gesetzes.) 
1. Bei der Steuerfixation wird die Steuer nicht nach dem wirklich benützten Maisch- 
raum oder nach der wirklich verwendeten Materialmenge, sondern nach derjenigen Maisch- 
oder Materialmenge berechnet, welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauch 
bestimmten Brennvorrichtung innerhalb einer bestimmten Betriebszeit in Branntwein 
uQgewandelt werden kann. 
2. Unter den in Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes genannten Brennvorrichtungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.