Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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von einfacher Konstruktion sind solche Vorrichtungen zu verstehen, welche nur mit Brenn- 
blase, Helm, Kühlrohr und Kühlfaß versehen sind. Zu diesen Brennvorrichtungen wer- 
den jedoch auch solche Brennapparate gezählt, die neben den erwähnten Bestandtheilen 
einen Vor= oder Maischwärmer, ein Luttergefäß und ein oder zwei Dephlegmatorbecken 
besitzen. 
Brennvorrichtungen mit unmittelbarer Feuerung sind diejenigen, bei welchen kein 
Dampf in die Brennblase geleitet wird, sondern welche durch direktes Feuer erhitzt wer- 
den. Durch die Anbringung von Wasser-, Dampf= oder Sandbädern an den Brenn- 
blasen wird übrigens der Begriff der unmittelbaren Feuerung nicht ausgeschlossen 
3. Die Inhaber von Brennereien im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. a und b des 
Gesetzes sind zur Fixation gesetzlich genöthigt (obligatorische Steuerfixation). 
Bei den Brennereien im Sinne des Art. 5 Abs. 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes beruht 
die Fixation auf freiem Uebereinkommen zwischen dem Brennereiinhaber und der Steuer- 
verwaltung (fakultative Steuerfixation). 
4. Brennereien nichtmehliger Stoffe unterliegen der obligatorischen Steuerfixation, 
soferne die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vorhanden sind, auch 
in dem Falle, wenn die Brennvorrichtung von keiner einfachen Konstruktion ist, wenn 
z. B. die Destillation mittelst Einleitung von Dampf in die Brennblase geschieht. 
2. Person des Steuerpflichtigen. 
8. 4. 
(Zu Art. 6 des Gesetzes.) 
1. Der Brennereiinhaber (Besitzer oder Pächter) ist zur Entrichtung der Steuer 
sowie zur Beobachtung der für Sicherstellung und Ermittelung der Abgabe gegebenen 
Vorschriften verpflichtet. 
Diese Verpflichtung liegt auch solchen Brennern ob, welche anderen Personen gehö- 
rende Stoffe zu Branntwein verarbeiten (sog. Lohnbreuner) oder welche ihre Brennerei- 
einrichtungen anderen Personen behufs des Abbrennens der den letzteren gehörenden 
Stoffe zeitweise überlassen. 
2. Steuerbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Gesedes ist das Ortssteueramt. 
3. Die Eröffnung des Steueransatzes erfolgt durch Zustellung der von dem Orts- 
steuerbeamten vollzogenen Betriebspläne (Art. 13 Ziff. 8 und Art. 14 Ziff. 8 des Gesetzes)
	        
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