Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

139 
4. Die Ausfuhr von Branuntwein, für welchen Stenerrückvergütung beansprucht 
wird, hat in der Regel unter Uebergangsscheinkontrolle zu geschehen. Die Vergütung 
wird erst gewährt, wenn die Ausfuhr durch das Eintreffen des zu dem Uebergangsschein 
gehörigen Erledigungsscheins nachgewiesen ist. 
5. Im übrigen bleiben für die Kontrolle des Uebergangsverkehrs mit Branntwein 
die Vorschriften der Verfügung des Finanzministeriums vom 3. Juni 1868, betreffend 
die Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren 
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen, (Reg.- 
Blatt S. 251) maßgebend. 
6. Die näheren Vorschriften über das Verfahren bei der Ausfuhr von Branntwein 
werden von dem Steuerkollegium erlassen. 
S. 7. 
Steuerfreie Verwendung des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. 
(Zu Art. 9 und 17 des Gesetzes.) 
1. Für den in Württemberg erzeugten Branntwein, welcher unter Einhaltung der 
von dem Steuerkollegium vorzuschreibenden näheren Bedingungen im Inlande zur Essig- 
bereitung und zu anderen gewerblichen Zwecken verwendet wird, wird eine Steuerrück- 
vergütung von 8 —/ von 1 hl zu 50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei 
12,44% Reaumur gewährt. 
Von dem im Uebergangsverkehr nach Württemberg eingeführten Branntwein, welcher 
unter Einhaltung derselben Bedingungen für die genannten gewerblichen Zwecke im In- 
lande Verwendung findet, wird die Uebergangssteuer bis auf weiteres ganz zurückvergütet, 
wenn der Branntwein auf Antrag des Waarenempfängers oder Waarenführers bei dem 
Empfangsamte unter Verschluß gesetzt und binnen einer Frist von längstens 3 Monaten 
mit unverletztem Verschlusse zur Denaturirung gestellt worden ist. 
2. Die steuerfreie Verwendung des Branntweins ist bis auf weiteres für alle ge- 
werbliche Betriebe gestattet, mit Ausnahme derjenigen, welche Seifen, Parfümerien und 
zum menschlichen Genusse dienende alkoholhaltige Fabrikate herstellen. 
3. Diejenigen, welche Steuerbefreiung für den zu gewerblichen Zwecken bestimmten 
Branntwein, sei es für den eigenen Bedarf, sei es für den Handel, zu erlangen wünschen, 
haben ein hierauf gerichtetes Gesuch durch Vermittelung des Kameralamts bei dem Steuer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.