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4. Die Ausfuhr von Branuntwein, für welchen Stenerrückvergütung beansprucht
wird, hat in der Regel unter Uebergangsscheinkontrolle zu geschehen. Die Vergütung
wird erst gewährt, wenn die Ausfuhr durch das Eintreffen des zu dem Uebergangsschein
gehörigen Erledigungsscheins nachgewiesen ist.
5. Im übrigen bleiben für die Kontrolle des Uebergangsverkehrs mit Branntwein
die Vorschriften der Verfügung des Finanzministeriums vom 3. Juni 1868, betreffend
die Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen, (Reg.-
Blatt S. 251) maßgebend.
6. Die näheren Vorschriften über das Verfahren bei der Ausfuhr von Branntwein
werden von dem Steuerkollegium erlassen.
S. 7.
Steuerfreie Verwendung des Branntweins zu gewerblichen Zwecken.
(Zu Art. 9 und 17 des Gesetzes.)
1. Für den in Württemberg erzeugten Branntwein, welcher unter Einhaltung der
von dem Steuerkollegium vorzuschreibenden näheren Bedingungen im Inlande zur Essig-
bereitung und zu anderen gewerblichen Zwecken verwendet wird, wird eine Steuerrück-
vergütung von 8 —/ von 1 hl zu 50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei
12,44% Reaumur gewährt.
Von dem im Uebergangsverkehr nach Württemberg eingeführten Branntwein, welcher
unter Einhaltung derselben Bedingungen für die genannten gewerblichen Zwecke im In-
lande Verwendung findet, wird die Uebergangssteuer bis auf weiteres ganz zurückvergütet,
wenn der Branntwein auf Antrag des Waarenempfängers oder Waarenführers bei dem
Empfangsamte unter Verschluß gesetzt und binnen einer Frist von längstens 3 Monaten
mit unverletztem Verschlusse zur Denaturirung gestellt worden ist.
2. Die steuerfreie Verwendung des Branntweins ist bis auf weiteres für alle ge-
werbliche Betriebe gestattet, mit Ausnahme derjenigen, welche Seifen, Parfümerien und
zum menschlichen Genusse dienende alkoholhaltige Fabrikate herstellen.
3. Diejenigen, welche Steuerbefreiung für den zu gewerblichen Zwecken bestimmten
Branntwein, sei es für den eigenen Bedarf, sei es für den Handel, zu erlangen wünschen,
haben ein hierauf gerichtetes Gesuch durch Vermittelung des Kameralamts bei dem Steuer-