Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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welche zur steuerfreien Verwendung solchen Branntweins besonders berechtigt sind. 
Zu diesem Zwecke stellt das Kameralamt den Gewerbetreibenden auf Ansuchen 
einen auf ein Jahr giltigen Berechtigungsschein aus, in welchem diejenige höchste 
zulässige Menge von denaturirtem Branntwein bezeichnet wird, welche der Händler 
an dieselben abgeben darf. 
Die geringste von dem Händler auf einmal zur Denaturirung zu stellende 
Menge des Branntweins beträgt 5 hl. 
Der Händler darf auf einmal nicht weniger als 5 denaturirten Branntwein 
an die mit Berechtigungsschein versehenen Gewerbetreibenden abgeben. 
5. Personen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 18. Mai 1885, betreffend die Abgabe von Branntwein, bestraft worden sind, kann 
die Begünstigung der steuerfreien Verwendung des Branntweins zu gewerblichen Zwecken 
sowie des Handels mit denaturirtem Branntwein für eine bestimmte Zeit, oder für 
immer versagt, bezw. entzogen werden. 
5. Kontrolle der Brennereien im allgemeinen. 
8. 8. 
Rechte der Steuerbeamten, Pflichten des Brennereiinhabers. 
(Zu Art. 10 des Gesetzes.) 
1. Zu den Steuerbeamten, welche die Kontrolle auszuüben haben, gehören neben den 
Beamten des Kameralamts oder Hanptsteueramts und dem Umgeldskommissär auch die 
niederen Steuerbediensteten, wie insbesondere die Ortssteuerbeamten und die Angehörigen 
der Steuerwache, sowie deren Stellvertreter. 
2. Die Gelasse, welche die Steuerbeamten zu betreten berechtigt sind, sind nicht nur 
die Räume, in welchen die Maische vor= und zubereitet und die Destillation vorgenommen 
wird, sondern auch diejenigen, in welchen die Materialvorräthe und Fabrikate aufbewahrt 
werden. Diese Gelasse sind den kontrollirenden Steuerbeamten nach Maßgabe des Ge- 
setzes unweigerlich zu öffnen. 
3. Die Brennereiinhaber und ihre Gewerbsgehilfen haben auf Verlangen der Steuer- 
beamten den Visitationen anzuwohnen und die Hilfsdienste, welche zum Vollzug der 
Kontrollehandlungen erforderlich sind, zu leisten oder leisten zu lassen. 
Insbesondere sind dieselben verpflichtet zur Herbeiholung und nachherigen Fort-
	        
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