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schaffung des Wassers im Falle der Nachmessung der Geräthe auf nassem Wege, zur
Bezeichnung der Geräthe nach Nummern und Rauminhalt, zur Dienstleistung bei der
Versehung der Geräthe mit steueramtlichen Stempeln, zur Herstellung der bei der Ver-
schlußanlage und Außergebrauchsetzung der Geräthe erforderlichen Vorrichtungen, sowie
zur Beschaffung von Licht und den zur Vornahme der Kontrollehandlungen nöthigen
Materialien und Geräthschaften.
8. 9.
Einreichung der Brennereibeschreibung.
(Zu Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes.)
1. Brennereien im Sinne des Gesetzes sind diejenigen Einrichtungen, welche zur
Herstellung von Branntwein bestimmt sind, Destillirapparate dagegen solche, welche aus-
schließlich anderen Zwecken als der Herstellung von Branntwein dienen, also iusbesondere
die betreffenden Apparate in chemischen Fabriken, in Laboratorien, in Spiritus-Rektifi-
kationsanstalten, und in Liqueurfabriken, wo Branntwein über Ingredienzien wie Kümmel,
Anis und dergleichen abgezogen wird.
Die Pflicht zur Einreichung einer Nachweisung der Betriebsräume und Betriebs-
geräthschaften (Brennereibeschreibung) liegt den Inhabern der Brennereien und der
Destillirapparate ob (s. jedoch unten §. 14 Ziff. 2).
2. In der Brennereibeschreibung sind die Betriebsräume (§. 8. Ziff. 2) und deren
Lage, die Art ihrer Benützung und die in jedem Raum befindlichen Geräthschaften nach-
zuweisen.
3. Die Betriebsgeräthschaften, welche in der Brennereibeschreibung nachgewiesen
werden müssen, sind entweder
a) Hauptgeräthe z. B. Maischbütten, Maischwärmer, Vorwärmer, Blasen, Kessel,
Rektifikatoren, Kühlen (Kühlfässer), Kondensatoren, Helme, Hütc oder
b) Nebengefässe, z. B. Kartoffeldämpfer, Vormaischbütten, Maischbehälter (Reservoirs
zur Aufbewahrung reifer fertiger Maische), Kühlschiffe und Kühlwannen, Hefe-
und Schlempegefässe, Lutter= und Branntweinbehälter.
Die Inhaber von Materialbrennereien haben außer der Brennvorrichtung nur solche
Geräthe in die Brennereibeschreibung aufzunehmen, welche zum ständigen Gebrauche in der
Brennerei dienen.